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Datenschutz: Check24 will Anfragen von Betroffenen die über Drittanbieter kommen nicht beantworten

Nach der Datenschutzgrundverordnung ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, Betroffene über die im Unternehmen gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

DSGVO-Konform oder nicht?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet jedes Unternehmen dazu die von Nutzern gespeicherten Daten diese auf Anfrage mitzuteilen. Das Portal Check24 nimmt nur Anfragen an, die direkt von den Nutzern gestellt werden. Deshalb steht das Unternehmen im Streit mit dem Münchner Startup Itsmydata.de. Das Startup sieht in dem Vorgehen von Check24 einen Verstoß gegen die DSGVO. Wohingegen das Portal in einer Sammelanfrage von Nutzerdaten einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht sieht. Genau in diesem Bereich hat das Münchener Unternehmen seine Dienstleistung ebenfalls angesiedelt bzw. wirbt zu den Bonitätsauskünften mit dem Service. Der momentan kostenlos angeboten wird, aber eben einen Service des Unternehmens darstellt. Über die Website von Itsmydata können Nutzer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO kostenlos in Anspruch nehmen. Beworben wird die Auskunft mit dem Slogan: „Verschaffe dir so einen Überblick über deine persönlichen und gespeicherten Daten, indem du deine Daten bei über 100 Unternehmen anfragst und von deinem Auskunftsrecht Gebrauch machst“. Dadurch entstehen natürlich bei einigen Unternehmen größere Sammelanfragen.

Wahllose Anfragen

Streitigkeiten gibt es, weil Check24 nicht nur von Kunden Anfragen über Itsmydata erhält, sondern viele wahllose und wiederholte Anfragen, die von Nicht-Kunden stammen. Das Portal hat daraufhin die Zusammenarbeit mit dem Portal eingestellt und beruft sich dabei auf die DSGVO. Die Datenschutzgrundverordnung hat für solche Fälle auch explizit einen Artikel (Art. 12 Nr. 5), bei diesem Verantwortliche „Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, ein Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern kann“. Hier bleibt dem Unternehmen die Wahl zwischen Art. 12 Nr. 5 lit a oder lit b DSGVO. Check24 hat sich für die Verweigerung der Auskünfte entschieden und stellt damit Itsmydata gleich einer betroffenen Person.

Direkte Anfragen werden bearbeitet

Stellt ein Kunde des Portals direkt eine Anfrage über die gespeicherten Daten, so will das Portal diese natürlich erteilen. Das entspricht wiederum auch dem Sinn des Datenschutzes, da die Pflicht besteht, die Identität, der Person, die die Anfrage stellt zu prüfen. Sonst würden im Zweifel Daten an Unbefugte herausgegeben werden.

Itsmydata findet das Verhalten skandalös

Itsmydata will dies aber nicht so hinnehmen. Die Firma beruft sich auf Artikel 15 und 20 der DSGVO, wonach die Datenanfrage eines Kunden zu beantworten ist. Das Münchener Unternehmen sieht sich hier im Recht und verweist auf das Recht der Nutzer. Diese haben ein eigenes Konto und versenden von diesen ihre Abfrage der gespeicherten Daten. Der Geschäftsführer von Itsmydata sagt zu diesem Thema: „Dass Check24 den gesamten Zugang über Itsmydata lahmgelegt hat, weil angeblich zu viele Nichtkunden „unberechtigt“ angefragt hätten, ist ein Skandal gegenüber dem Einzelnen, der berechtigterweise seine Daten nach DSGVO anfordern will, aber bei Check24 nicht mehr darf“. Nunmehr weigert sich das Portal Auskünfte die über Itsmydata angefordert werden zu bearbeiten. Wie es weitergeht in diesem Streit, bleibt also spannend.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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