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Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung bei Elektrogeräten

Im Alltagsgebrauch werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung von vielen Personen synonym genutzt. Rechtlich gesehen gibt es jedoch zwischen Garantie und Gewährleistung große Unterschiede.

  • Die Gewährleistung ist ein Recht, das dem Kunden gesetzlich zusteht.
  • Eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die der Hersteller oder Händler auf sein Produkt geben kann.
  • Der gesetzliche Gewährleistungszeitraum beträgt bei Neuware ab Kaufdatum 24 Monate. Die Garantiedauer kann frei vom Händler oder Hersteller zusätzlich eingeräumt werden.
  • Unabhängig von der Garantie ist es nicht möglich die Gewährleistung zu verkürzen oder komplett zu ersetzen.

Garantie und Gewährleistung existieren völlig unabhängig voneinander. Allein der Käufer kann entscheiden ob er im Falle eines Mangels die Garantie beansprucht oder seine gesetzliche Gewährleistungsrechte nutzt.

Garantie bei Elektrogeräten

Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung die entweder vom Hersteller oder Händler eingeräumt werden kann und nicht automatisch durch die Schließung des Kaufvertrags besteht. Der Garantieumfang wird individuell vereinbart und kann folgendes umfassen.

  • Vor-Ort-Garantie – Garantiegeber erledigt die Reparatur oder den Austausch eines defekten Gerätes direkt vor Ort
  • Zufriedenheitsgarantie – Rückgaberecht des Käufers bei Unzufriedenheit, auch wenn kein Defekt des Produkts vorliegt.
  • Preisgarantie – Erstattung der Preisdifferenz falls der Käufer das Produkt bei einem anderen Händler günstiger findet

Aufgrund der individuellen Garantiebedingungen gibt es in der Praxis noch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten.

Da die Garantie sich je nach Produkt, Hersteller oder Händler stark voneinander unterscheiden kann, sollte der Käufer die Garantiebedingungen stets gründlich vor dem Kauf lesen. Einige verbraucherunfreundliche Garantiebedingungen schränken den Umfang und die Garantiebedingungen so stark ein, dass die Garantie in der Praxis kaum genutzt werden.

Gewährleistung bei Elektrogeräten

Die Gewährleistungsansprüche entstehen automatisch durch den Kaufvertrag. Sie müssen nicht im Vertrag aufgeführt oder anderweitig erwähnt werden. Dies gilt auch bei Käufen von Privatpersonen, außer wenn diese explizit vorher das Gegenteil festlegen.

Der Gewährleistungsanspruch des Kunden endet grundsätzlich nach zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) bei Neuware. Beim Kauf von Gebrauchtware kann die Dauer auf ein Jahr verkürzt werden. Händler können die Gewährleistung jedoch nicht komplett ausschließen. Bei Privatverkäufen besteht diese Möglichkeit, wenn im Angebot (zum Beispiel im eBay Auktionstext) explizit darauf hingewiesen wird.

Mängel werden im Gesetz in Sachmängel (§ 434 BGB) und Rechtsmängel (§ 435 BGB) unterschieden. Insgesamt gibt es drei Situationen in denen das Gesetz von einem Mangel spricht.

  • Die Ware ist anders, als im Kaufvertrag vereinbart – Beispiel: Es wurde ein weißes Gehäuse bestellt, der Händler liefert aber ein schwarzes Gehäuse.
  • Die Ware lässt sich nicht dafür verwenden, wofür sie ursprünglich verwendet werden soll. Beispiel: Der Händler verkauft ein Netzteil mit 300 Watt Leistung für einen aktuellen Gaming-Computer. Auf Nachfrage des Käufers erklärt er, dass das Netzteil genügend Leistung für sein System bietet. Zuhause stellt der Käufer fest, dass die Leistung des Netzteils trotz der Aussage des Verkäufers nicht ausreichend Leistung bietet.
  • Die Ware hat eine andere Beschaffenheit als normalerweise erwartet und kann daher nicht verwendet werden. Beispiel: Der Kunde kauft einen Bildschirm in Deutschland der einen amerikanischen Stromstecker hat, ohne dass der Händler darauf explizit hinweist. Da der Anschluss in Deutschland eine andere Beschaffenheit darstellt als normalerweise erwartet und der Bildschirm daher nicht genutzt werden kann liegt ein Mangel vor.

Rechte des Verbrauchers bei Sachmangel

Bei einem bestehenden Sachmangel stehen dem Anspruchsinhaber (Käufer) verschiedenen Rechte zur Verfügung, die in folgender Reihenfolge genutzt werden können.

  • Nacherfüllung (§ 439 BGB) – Die Nacherfüllung gibt dem Verkäufer die Möglichkeit den Mangel durch Reparatur oder die Lieferung eines neuen Produktes zu beseitigen. Der Käufer kann dabei frei wählen, ob er eine Reparatur erlaubt oder einen neuen fehlerfreien Artikel verlangt. Dabei sind die Kosten (vor allem Arbeitskosten und Transport- sowie Materialkosten) vom Händler zu tragen. Sollten die entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sein (zum Beispiel Reparaturkosten von 100 Euro bei einem von Warenwert 25 Euro) so kann der Händler dies verweigern, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen. Der Käufer hat in diesem Fall lediglich Anspruch auf die Art der Nacherfüllung, die der Händler nicht abgelehnt hat.
  • Kaufpreisminderung (§ 441 BGB) – Sollte der Händler die Reparatur oder die Neulieferung nach § 439 BGB verweigern oder sollte dies nicht möglich sein, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Käufer muss ihn in diesem Fall den Teil des Kaufpreises erstatten, dessen Wert der aufgetretene Mangel entspricht. Dies wird in der Praxis durch eine Schätzung ermittelt.
  • Rücktritt vom Vertrag (§ 437 Nr.2 BGB) – Alternativ kann der Käufer statt der Minderung des Kaufpreises auch vom Vertrag zurücktreten, falls der Händler die Reparatur oder Neulieferung nach § 439 BGB ablehnt. In diesem Fall wird der Kaufvertrag aufgelöst und der Käufer erhält sein bereits gezahltes Geld zurück.
  • Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) – Außerdem kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Dies umfasst Kosten, die ihm durch den Mangel entstanden sind.

Anspruch gegenüber dem Händler und nicht dem Hersteller

Die Gewährleistung gilt grundsätzlich zwischen dem Händler und dem Käufer. Händler probieren es teilweise Gewährleistungsansprüche des Käufers auf den Hersteller abzuwälzen. Selbst im Falle eines zusätzlichen Garantieanspruchs zwischen dem Käufer und dem Hersteller hat der Käufer jedoch das Recht seinen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler durchzusetzen.

In der Praxis ist es jedoch, wenn eine Garantie besteht oft unkomplizierter und schneller für den Verbraucher seine Ansprüche direkt mit dem Hersteller abzuwickeln und nicht auf seinem Gewährleistungsrecht zu beharren.

Beweislastumkehr erfolgt nach 6 Monate

Beim sogenannten Verbrauchergüterkauf, bei dem ein gewerblicher Händler ein Produkt an eine Privatperson verkauft, besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Mängel die sechs Monate nach dem Gefahrübergang (Kauf, Lieferung) auftreten durch einen Mangel verursacht wurden, der bereits ab dem Kauf vorhanden war.

In diesem Fall ist es durch den Kunden sehr einfach die Gewährleistung zu beanspruchen, da nicht durch ihn bewiesen werden muss, dass der Händler für den Mangel verantwortlich ist.

Nach sechs Monaten ändert sich die Beweislast und der Kunde muss belegen, dass der Mangel bereits ab dem Kauf vorhanden war. Ausgeschlossen sind dabei lediglich Mängel bei denen „diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist (§ 477 BGB)

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Händler bei einem Artikel der beispielsweise nach sieben Monaten kaputtgegangen ist behaupten kann, dass dafür die unsachgemäße Nutzung oder falsche Bedienung des Käufers und kein Mangel des Produktes verantwortlich ist. Kunden können in diesem Fall nur schwer beweisen, dass für den Mangel ein Produktionsfehler oder ein falsch konstruiertes Produkt verantwortlich ist. Gerichte haben in diesem Fall aber bereits Kundenbewertungen als Beweis akzeptiert, die von ähnlichen Mängeln berichteten und somit zeigen, dass der Mangel regelmäßig nach kurzer Zeit in Erscheinung getreten ist und es sich daher nicht um einen Einzelfall handelt, für den der Kunde verantwortlich ist.

Maximale Reparaturdauer bei Elektrogeräten

Die maximale Reparaturdauer unterscheidet sich bei Garantie und Gewährleistung ebenfalls stark voneinander. Da die Garantie nicht gesetzlich geregelt ist kann auch die maximale Reparaturdauer frei in den Garantiebedingungen festgehalten werden.

Bei der gesetzlich festgehaltenen Gewährleistung wurde im Gesetz ebenfalls keine maximale Reparaturdauer festgelegt. Die Rechtsprechung geht bei technischen Geräten wozu auch sämtliche Computerhardware und Periphere gehören typischerweise von sechs bis acht Wochen aus. Es ist ratsam mit dem Einreichen des defekten Gerätes umgehend eine Frist zu setzen.

Sollte der Händler innerhalb dieses Zeitraums nicht dazu in der Lage sein den Schaden zu beheben oder ein neues Produkt zu liefern hat der Käufer das Recht entweder den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich steht ihm Schadensersatz zu.

Praxistipps bei defekten Elektrogeräten

In der Praxis sollten Kunden den folgenden Schritten folgen, um bei einem Mangel möglichst schnell wieder ein repariertes oder neues Gerät zu erhalten.

  • Die Reklamation sollte auch bei Abgabe im Laden stets schriftlich erfolgen. Eine Kopie des Reklamationsschreibens mit Fristsetzung kann bei einem eventuellen Rechtsstreit helfen zu belegen, wann und aufgrund welchen Mangels die Ware eingereicht wurde.
  • Neben der Frist sollte im Reklamationsschreiben darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Reparatur oder der Austausch aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsrechte verlangt wird. Dies verhindert, dass der Händler versucht seine Arbeit später in Rechnung zu stellen.
  • Die Ware muss stehts neben dem Reklamationsschreiben mitgebracht werden. Der Händler hat das Recht die Ware in Augenschein zu nehmen und ansonsten die Annahme der Reklamation zurückzuweisen.
  • Der Reklamationsgrund muss genau angegeben werden. „Die Grafikkarte ist kaputt“ reicht hier nicht aus. Besser ist: „Die Grafikkarte wird bei aktuellen Spielen nach 15 Minuten zu heiß.“
  • Belege über den Mangel helfen. Dies können beispielsweise Fotos und Videos sein.
  • Ob die Ware ausgetauscht werden soll oder ob die Reparatur in Ordnung ist entscheidet der Käufer, solange wirtschaftliche Gründe des Verkäufers dem nicht entgegenstehen. Es sollte daher im Reklamationsschreiben stehts der Austausch statt der Reparatur verlangt werden. Der Käufer kann so lange Wartezeiten vermeiden, da der Verkäufer diesem nur widersprechen kann, wenn die daraus entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind.

Sollte auf den defekten Artikel Garantie bestehen ist es in den meisten Fällen ratsam sich darauf zu berufen. Häufig besteht die Garantie direkt zwischen dem Hersteller und dem Kunden und der Austausch oder die Reparatur erfolgt so schneller als bei Gewährleitungsansprüchen, die der Kunde gegenüber dem Händler in Anspruch nimmt.

Fragen rund um die Garantie und Gewährleistung

Auch bei legetimen Gewährleistungswünschen der Kunden versuchen viele Händler sich vor ihrer Pflicht zu drücken, um Zeit und Geld zu sparen. Folgende Situationen ergeben sich in der Praxis oft, auch bei großen Elektronikfachmärkten beim Umtausch eines defekten Elektrogeräts.

1. „Reparatur oder Austausch erfolgt nur über den Hersteller“

Die gesetzliche Gewährleistung besteht immer zwischen Händler und Käufer. Lediglich bei einer Garantie ist es möglich, das diese zwischen dem Käufer und dem Hersteller besteht. Der Käufer hat jedoch die freie Wahl sich zu entscheiden ob er sein Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler durchsetzt oder ob er auf die Garantie zurückgreift.

2. „Garantie gibt es bei uns nicht“

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Händler und/oder der Hersteller keine Garantie gibt. In einigen Fällen versuchen sich Händler mit dieser Aussage jedoch auch um die in jedem Fall  gesetzlich zugesicherten Gewährleistungsansprüche zu drücken und die Unwissenheit ihrer Kunden auszunutzen. Auch ein Ausschluss der Gewährleistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist rechtlich unwirksam. Einzig bei Privatverkäufen ist es möglich, dass auch die gesetzliche Gewährleistung nicht erfolgt.

3. „Natürlich Verschleiß statt Mangel“

Die Unterscheidung zwischen einen Mangel und natürlichem Verschleiß ist nicht einfach und muss im Einzelfall geprüft werden. Die Grenzen sind hier oft fließend.

Bei einem Akku der nach nur 4 Wochen Nutzungsdauer 30 Prozent seiner Kapazität verloren hat liegt sicherlich ein Mangel vor, doch wie ist es bei einem Akku der 12 Monate alt ist und 40 Prozent seiner Kapazität verloren hat?

In der Praxis hilft hier die Frage „ob es normal ist, dass die Ware innerhalb des Zeitraums so stark verschleißt.“ Sollte sich der Händler querstellen und den Artikel nicht umtauschen oder reparieren hilft hier nur ein Gutachten durch einen Sachkundigen. Das Kostenrisiko liegt hier jedoch erst beim Käufer, da der Händler die darauf entstandenen Kosten nur tragen muss, wenn der Gutachter entscheidet, dass tatsächlich ein Mangel und kein Verschleiß vorliegt.

4. „Die Reklamation benötigt ein RMA-Formular oder eine RMA-Nummer“

Die Reklamation ist gesetzlich an keine Form gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen und die Nutzung eines Formulars des Händlers kann erfolgen, ist aber nie Voraussetzung dafür, dass die Reklamation wirksam eingereicht wurde. Zur Fristsetzung und besseren Beweisbarkeit ist es jedoch stets ratsam die Reklamation schriftlich einzureichen.

5. „Keine Gewährleistung bei gebrauchten Waren“

Auch bei gebrauchten Waren bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Lediglich der Zeitraum wird von zwei auf ein Jahr reduziert. Ein Ausschluss über die AGB ist auch bei Gebrauchtwaren nicht möglich.

6. „Der Mangel wurde zu spät gemeldet“

Der Kunde kann den Mangel innerhalb der zwei Jahre Gewährleistung melden er möchte. Er ist nicht dazu gezwungen bestimmte Fristen einzuhalten, auch wenn der Händler etwas anderes behauptet oder in seine AGB aufgenommen hat. Ein Mangel kann beispielsweise im 12 Monat nach Kauf aufgetreten ist kann auch noch im 24 Monat gemeldet werden, ohne dass sich dadurch die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler „in Luft auflösen“.

7. „Keine Gewährleistung bei reduzierter oder B-Ware“

Zwei Jahre Gewährleistung gelten auch bei reduzierte Ware, Vorführware oder B-Ware. Der Händler kann jedoch bestimmte Dinge ausschließen, die der Grund für die Reduzierung waren.

Bei einem Notebook das auf einer Messe als Vorführgerät genutzt wurde kann der Hersteller beispielsweise im Angebot Kratzer und Gebrauchsspuren am Gehäuse und Display ausschließen, bei einem Defekt der Mainboards gelten die üblichen Gewährleitungsansprüche dann aber weiterhin.

8. „Ein Umtausch ist nicht möglich, sondern nur die Reparatur der Ware“

Ob bei einem Mangel die Ware ausgetauscht oder repariert wird entscheidet der Käufer. Der Käufer kann dies nicht generell ablehnen, sondern nur im Einzelfall. Er muss dazu jedoch begründen wieso er den Umtausch nicht durchführen möchte. Möglich ist dies in Fällen von unverhältnismäßig hohen Kosten.

9. „Gewährleistung der Ware nur mit Kassenbon/Rechnung“

Theoretisch können Käufer ihren Gewährleistungsanspruch ohne ihren Kassenbon oder eine Rechnung durchsetzen. Die Gewährleistung darf nicht verweigert werden, weil kein Kassenbon vorgelegt werden kann. Da der Händler jedoch nur Reklamationen akzeptieren muss von Waren die auch tatsächlich verkauft hat müssen Käufer bei einem fehlenden Kassenbon anders nachweisen, dass die Ware bei dem jeweiligen Händler erworben wurde. Dies kann zum Beispiel durch einen Zeugen erfolgen oder über die Kundendaten des Händlers.

10. „Gewährleistung nur mit Verpackung und Zubehör“

Die Gewährleistung kann nicht verweigert werden, weil der Käufer die Originalverpackung ohne Zubehörteile wie die Bedienungsanleitung nicht mehr besitzt. Käufer sind nicht verpflichtet die Originalverpackung bei einer Reklamation mitzubringen, wenn beispielsweise der Händler behauptet diese für den Rückversand zu benötigen.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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Eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die der Hersteller oder Händler auf sein Produkt geben kann.
Der gesetzliche Gewährleistungszeitraum beträgt bei Neuware ab Kaufdatum 24 Monate. Die Garantiedauer kann frei vom Händler oder Hersteller zusätzlich eingeräumt werden.
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