„Reparieren statt Wegwerfen“ steht jetzt im BGB

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Seit dem 23. Juli 2026 steht das Recht auf Reparatur im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2024/1799 wurde am 22. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und verpflichtet Hersteller von 16 Gerätearten, vom Smartphone über die Waschmaschine bis zum E-Bike, zur Reparatur auch nach Ablauf der Gewährleistung. Wie groß die Lücke ist, die das Gesetz schließen soll, zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamts vom 24. Februar 2026. Knapp 758.000 Tonnen Elektroaltgeräte gingen 2024 ins Recycling. Zur Wiederverwendung vorbereitet, sprich repariert und für den ursprünglichen Zweck weitergenutzt, wurden 17.600 Tonnen.

Drei Jahre Gewährleistung nach der ersten Reparatur

Der Kern der Neuregelung sitzt im Kaufrecht. Wer bei einem Mangel die Reparatur und nicht die Ersatzlieferung wählt, verlängert seine Gewährleistung seit dem 31. Juli 2026 von zwei auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gewährleistung greift eine zweite Ebene. Hersteller der in Anhang II der Richtlinie gelisteten Produkte müssen auf Verlangen reparieren, unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt, und zwar so lange, wie sie nach den jeweiligen EU-Produktverordnungen Ersatzteile vorhalten müssen. Software, die eine Reparatur durch freie Werkstätten oder Privatpersonen blockiert, dürfen sie grundsätzlich nicht mehr einsetzen. Auch eine frühere Fremdreparatur ist kein zulässiger Ablehnungsgrund.

Was ein angemessenes Entgelt und eine angemessene Frist sind, definiert das Gesetz an keiner Stelle. Moritz Böttcher vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland benannte genau diese Leerstelle nach dem Bundestagsbeschluss, Preis und Dauer der Reparatur blieben unklar.

Jeder Kiosk nimmt ausgediente Verdampfer seit dem 1. Juli zurück

Parallel hat der Gesetzgeber die Entsorgungsseite umgebaut. Die vierte Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gilt seit dem 1. Januar 2026 und führt ein bundeseinheitliches Sammelstellenlogo im Handel ein. Am weitesten reichen die Pflichten bei einer Gerätegruppe mit fest verklebtem Lithium-Akku. Kioske, Tankstellen und Onlineshops müssen seit dem 1. Juli 2026 jede ausgediente E-Zigarette unentgeltlich zurücknehmen, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche und ohne dass die Rückgabe an einen Neukauf geknüpft werden darf.

Bundesumweltminister Carsten Schneider begründete die Regel mit der Brandgefahr, beschädigte Akkus könnten sich im Restmüll selbst entzünden. Auch die Rohstoffe der Geräte dürften nicht verloren gehen.

Die Pflicht zielt vor allem auf Einweggeräte, bei denen Akku und Verdampferkopf fest verbaut sind und das komplette Gerät nach Erschöpfung der Kapazität als Elektroaltgerät endet. Mehrwegsysteme sind anders konstruiert. Akkuträger wie die von InnoCigs oder Elfbar laden per USB-C, fassen je nach Modell 500 bis 1.500 mAh und nehmen Kartuschen mit zwei Millilitern Füllvolumen auf, deren Verdampferkopf sich bei nachlassender Leistung einzeln tauschen lässt.

Ab Februar 2027 muss der Akku ohne Spezialwerkzeug herauskommen

Bei der Bauweise setzt die nächste Stufe an. Ab dem 18. Februar 2027 verlangt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung, dass sich Gerätebatterien mit handelsüblichem Werkzeug entnehmen und ersetzen lassen. Ersatzakkus müssen mindestens fünf Jahre lieferbar bleiben, nachdem das letzte Exemplar eines Modells in den Handel gekommen ist. Für Smartphones und Tablets kommt seit dem 20. Juni 2025 eine zweite Schicht an Ökodesign-Vorgaben hinzu. Hersteller halten wichtige Ersatzteile sieben Jahre nach dem Verkaufsende vor, liefern sie binnen fünf bis zehn Werktagen und stellen Betriebssystem-Updates für mindestens fünf Jahre bereit. Der Akku muss 800 Ladezyklen überstehen und danach 80 Prozent seiner Kapazität halten.

  • Seit 20. Juni 2025 gilt die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 mit sieben Jahren Ersatzteilpflicht und fünf Jahren Updates.
  • Seit 1. Juli 2026 verpflichtet § 17 Absatz 1a ElektroG jede Verkaufsstelle zur Rücknahme.
  • Seit 23. Juli 2026 besteht der BGB-Reparaturanspruch gegen Hersteller der 16 Gerätearten.
  • Ab 18. Februar 2027 schreibt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung den Akkutausch mit handelsüblichem Werkzeug vor.

Sichtbar wird ein Teil dieser Pflichten auf dem Energielabel, das neuen Smartphones und Tablets seit Juni 2025 eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E zuweist.

Fairphone 6 und Motorola G56 tragen beide ein A

Die Stiftung Warentest hat im November 2025 an zwei Geräten nachgesehen, was hinter diesem Buchstaben steckt. Das Fairphone 6 und das 180 Euro günstige Motorola G56 5G tragen beide ein A, mehr geht auf der Skala nicht. Bei der Zerlegungstiefe, also der Zahl der Arbeitsschritte bis zum Ausbau eines Bauteils, stehen im Datenblatt des Fairphone die vollen 5 Punkte, beim Motorola 2,3. Im Gesamtindex stehen 4,77 Punkte gegen 4,02, was dem verklebten Motorola gerade noch zur Bestklasse reicht, weil sein Anbieter die Kriterien Ersatzteile, Software-Aktualisierungen und Reparaturinformationen mit voller Punktzahl meldet. Die Angaben auf dem Label stammen von den Herstellern selbst, und die Preise der Ersatzteile fließen in den Index gar nicht ein.

Im Produktdatenblatt der EU-Datenbank EPREL stehen sämtliche Einzelwerte samt Links zu Ersatzteilquellen, erreichbar über den QR-Code auf dem Label. Fairphone gibt für sein aktuelles Modell zwölf vom Nutzer tauschbare Komponenten und acht Jahre Updates an. Auf dem Label steht in beiden Fällen derselbe Buchstabe.

Sachsen erstattet die Hälfte der Reparaturrechnung

Ob ein defektes Gerät repariert oder ersetzt wird, hängt am Ende häufig am Preis. Sachsen hat seinen Reparaturbonus deshalb am 10. November 2025 neu gestartet und stellt dafür rund vier Millionen Euro aus dem Klimafonds bereit. Die Sächsische Aufbaubank erstattet 50 Prozent der Rechnung eines zugelassenen Fachbetriebs, höchstens 200 Euro je Reparatur und zwei Reparaturen pro Person und Kalenderjahr, ab einem Rechnungsbetrag von 115 Euro. Thüringen, das den Zuschuss als erstes Bundesland eingeführt hatte, hat sein Programm dagegen zum 31. Dezember 2025 aus Haushaltsgründen beendet.