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Landgericht Leipzig: DNS-Resolver-Betreiber als Täter

Das Landgericht Leipzig hat in einer Auseinandersetzung zwischen Quad9 und Sony entschieden, dass Betreiber von DNS-Resolvern als Täter von Urheberrechtsverstößen haftbar gemacht werden können, wenn sie IP-Adressen zu Domains umwandeln, auf denen geschütztes Material widerrechtlich zur Verfügung gestellt wird.

Auseinandersetzung zwischen Quad9 und Sony

Sony hat bereits 2021 gegen den DNS-Resolver-Betreiber Quad9 geklagt, da das Unternehmen IP-Adressen zu zwei Domains umwandelt, die zur Plattform X führen, auf welcher ein Album, an dem Sony die Rechte hält, ohne Erlaubnis zum Download angeboten wird. Der Fall wurde Ende 2021 bereits in Hamburg verhandelt, wo Sony Recht behielt. Das zuständige Gericht in Hamburg argumentierte, Quad9 sei ein sog. Störer, da es die Auflösung der zugehörigen Domain ermögliche und den Verstoß gegen das Telemediengesetz damit ermögliche. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die das in der Schweiz ansässige Unternehmen zur Sperrung des Zugangs verpflichtete. Das Gericht befand, dass Quad9s Tätigkeit nicht von den Haftungsprivilegien für reine Mittler gedeckt sei, die etwa Service-Provider von der Haftung für ähnliche Verstöße ausnehmen.

Interessant war dabei, dass das Gericht den Einwand, bei Quad9 handele es sich lediglich um einen von vielen DNS-Resolvern, die genutzt werden können, nicht gelten ließ. Durch die Sperrung sei zumindest über diesen Resolver kein Zugang zum geschützten Material mehr möglich. Dass Quad9 lediglich einen Marktanteil von einem Prozent hat und problemlos andere DNS-Resolver genutzt werden können, wurde dabei nicht beachtet.

Quad9 wehrt sich derzeit gegen die einstweilige Verfügung aus Hamburg. Zusätzlich lief nun das Hauptsacheverfahren in der Auseinandersetzung vor dem Landgericht Leipzig. Auch hier wurde Quad9 verurteilt – jedoch aus anderen Gründen als in Hamburg.

Verletzung des Urheberrechts

Das Landgericht Leipzig schloss sich der Argumentation des Landgerichts Hamburg nicht an. Es berief sich in seinem Urteil entsprechend nicht darauf, dass es sich bei Quad9 um einen Störer handle. Stattdessen verurteilte es Quad9 aufgrund eines Verstoßes gegen das Urheberrecht. Weise Sony Quad9 auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung hin, bestehe eine Prüfpflicht. Über ein Overblocking sei dafür zu sorgen, dass die Inhalte nicht mehr zugänglich sind – auch zukünftige Verstöße müssen so verhindert werden. Auf die technische mögliche Nebenwirkung der Sperre auch nicht beteiligter Domains ging das Gericht in seinen Ausführungen nicht ein.

Die Argumentation des Landgerichts Leipzig trifft Quad9 allem Anschein nach unvorbereitet. Quad9 hatte vor der Verhandlung ein Gutachten bei der Juraprofessorin Ruth Janal aus Bayreuth in Auftrag gegeben, das letztlich darauf abhebt, dass eine Störerhaftung nach dem Telemediengesetz nicht infrage komme, da dort festgehaltene Haftungsprivilegien auch für DNS-Resolver gälten. Dieses Gutachten ist für die jetzige Verurteilung jedoch unerheblich, da das Landgericht Leipzig keinen Verstoß gegen das Telemediengesetz, sondern gegen das allgemeine Urheberrecht annimmt.

Weder Sony noch Quad9 haben bisher auf das Urteil reagiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Quad9 auch hier in Berufung gehen wird.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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