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Lohnsteuerhilfe rät zu Verkaufstagebuch bei eBay-Verkäufen

Die Lohnsteuerhilfe Bayern rät Personen, die privat bei eBay und ähnlichen Plattformen Waren verkaufen, ein Verkaufstagebuch zu führen. Grund dafür ist ein neues Gesetz, das die Plattformen verpflichtet, weitreichende Daten an Finanzämter weiterzugeben. Wer viele gebrauchte Waren verkauft, könnte ohne Nachweise bald in den Verdacht geraten, zu hohe Gewinne zu erzielen.

Hintergrund: Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Hintergrund der Empfehlung ist das jüngst in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Dieses Gesetz verschafft dem Staat vertiefte Einblicke in Privatbereiche: Verkaufsplattformen sind fortan verpflichtet, persönliche Daten aller Personen, die dort mehr als 30 Verkäufe im Jahr getätigt haben oder mehr als 2.000 Euro Umsatz im Jahr erzielt haben, an den Staat zu melden. Der Staat erhält neben dem Namen und der Adresse dieser Personen auch das Geburtsdatum, die Steueridentifikationsnummer und die bei der jeweiligen Plattform genutzte Bankverbindung. Mit der Privatheit von Online-Verkäufen ist damit Schluss. Der Staat sieht dank des neuen Gesetzes künftig noch mehr und schränkt die Möglichkeiten, sich abseits seines Zugriffs zu bewegen, weiter ein.

Verkaufstagebuch als Mittel gegen falsche Beschuldigungen

Die Lohnsteuerhilfe Bayern sieht damit ein ganz praktisches Problem auf viele Menschen zukommen, die häufiger gebrauchte Gegenstände über eBay und Co verkaufen. Sie geht davon aus, dass die Finanzämter mit Nachfragen oder gar Forderungen auf Betroffene zukommen werden. Begründet liegt das darin, dass der Staat von einer Gewinnerzielungsabsicht (und Gewinnerzielung) ausgehen wird, wenn bestimmte Umsatz- oder Aktivitätsgrenzen überschritten werden. Um sich vor ungerechtfertigten Steuerforderungen zu schützen, rät der Verein, ein Verkaufstagebuch zu führen. In dieses sollen alle Verkäufe samt Neu- und Verkaufspreis und genauer Warenbezeichnung eingetragen werden. Wer tatsächlich primär gebrauchte Waren des alltäglichen Lebens verkauft, kann damit nachweisen, unter dem Strich keinen oder einen vernachlässigbaren Gewinn erzielt zu haben.

Vorsicht bei Kunstgegenständen

Kunstgegenstände Verkaufstagebuch
Die Lohnsteuerhilfe warnt: Bei Kunstgegenständen können schnell zu hohe Gewinne erzielt werden.

Anders ist die Lage bei Kunstgegenständen. Hier wird auch ein Verkaufstagebuch teilweise nicht vor Forderungen des Staates schützen können. Diese Waren werden häufig mit großen Gewinnen abgesetzt – auch und gerade, wenn sie bereits älter sind. Wer Kunstgegenstände online verkauft und bisher kein Gewerbe angemeldet hat, sollte also einen Blick auf seine Verkaufshistorie werfen. Mit einer Gewerbeanmeldung lässt sich Nach- und Strafzahlungsforderungen zuvorkommen. Auch die sog. Spekulationsfrist von einem Jahr ist zu beachten. Kunstgegenstände dürfen auch bei Privatverkäufen erst ein Jahr nach dem Ankauf steuerfrei verkauft werden. Die Freigrenze liegt dann bei 600 Euro pro Jahr.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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