Das Landgericht in München entschied im Januar das die Vertragsbedingungen des „o2 Free Unlimited“-Tarifs gegen geltendes EU-Recht verstößt. Der Anbieter Telefónica beschränkt hier die Nutzung auf mobile Endgeräte und verstößt damit gegen die Endgerätefreiheit.
Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands
o2 hat in den Tarifbedingungen des „o2 Free Unlimited“-Tarifs, welcher ein unbegrenztes Datenvolumen bietet, den Zugang zum Internet nur für Geräte erlaubt die unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss sind. Der Mobilfunkt-Anbieter hat ausdrücklich die Nutzung von stationären LTE-Routern, durch die ein Internetzugang mit der SIM-Karte hergestellt und dann auf weitere Geräte verteilt werden kann, ausgenommen. Diese Einschränkung ist nach dem Landgericht München und auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht rechtens. Daher reichte der vzbz Klage ein. Unter dem Aktenzeichen 12 O 6343/20 vom 28.02.2021 entschied das LG München, dass ein Mobilfunkanbieter seinen Kunden nicht vorschreiben darf, wie die Kunden ihren Internetzugang nutzen, ganz gleich ob Tablet, Smartphone oder andere mobile Endgeräte. Ein Ausschluss von Endgeräte, in diesem Fall von kabelgebundenen Geräten verstößt gegen die Endgerätefreiheit welcher in der Europäischen Union gilt und ist somit unwirksam. Sollte sich die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (o2) nicht an die Entscheidung halten, wird eine Strafzahlung in Höhe von 250.000 Euro fällig oder ein Vertreter der Firma soll für sechs Monate „Urlaub auf Staatskosten“ machen.
Die Rechtsreferentin Jana Brockfeld vom vzbz stellte treffend fest: „Kundinnen und Kunden dürfen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Dieses Recht dürfen Anbieter nicht in ihren Tarifbedingungen aushebeln“. Dieser Auffassung schloss sich das LG München in seinem Urteil an. Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG verstoßt mit Ihren Tarifbedingungen gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-VO). Durch die Verordnung wird Verbrauchern ausdrücklich das Recht eingeräumt, Endgeräte ihrer Wahl zur Einwahl bei ihren Internetzugangsdienst zu nutzen. Mit den Bedingungen von o2 wird dieses Recht der Verbraucher beschnitten, stellte auch die Richter im Verfahren fest. Die Nutzer könnten so nicht alle zur Verfügung stehenden Geräte für den Zugang zum Internet nutzen. Und genau das ist mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht vereinbar.
Etappensieg des vzbz
Gegen das Urteil des LG München hat Telefónica nun Berufung beim OLG München (29 U 747/21) eingelegt, somit ist es erst einmal nur ein Etappensieg. Auch andere Mobilfunk-Anbieter haben solche oder ähnliche Klauseln in ihren Tarifbedingungen. Die vzbz hat daher auch gegen mobilcom-debitel, die Vodafone GmbH und gegen die Telekom Deutschland GmbH Klage eingereicht. Die Entscheidungen zu den einzelnen Klagen stehen bislang noch aus.