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LG Hamburg: Adblocker stellen keinen Urheberrechtsverstoß dar

Axel Springer musste als einer der größten Verlage Deutschlands nun vor dem Landgericht Hamburg eine empfindliche Niederlage hinnehmen. In einem möglicherweise wegweisenden Urteil haben die Richter nämlich bekräftigt, dass es sich bei Adblockern keineswegs um einen Verstoß gegen das Urheberrecht handelt. Mit der Erlaubnis von Filter-Angeboten gegen Online-Werbung wird sich der Verlag, zu dem u.a. die BILD-Zeitung gehört, aber sicher nicht zufrieden geben.

Ein jahrelanger Streit

Der Gegenstand der Verhandlung ist alles andere als neu. Bereits vor einigen Jahren zog der Verlag vor Gericht, um sogenannten Adblockern den Kampf anzusagen. Nachdem der damalige Versuch scheiterte, zog das Traditionsunternehmen erneut vor Gericht. Dabei hatten die Kläger keineswegs mehr Erfolg. Schließlich hat das LG Hamburg abermals bekräftigt, dass ein entsprechender Filter nicht verboten sei. Obwohl mit „Eyeo“ erneut ein Anbieter einer Adblock-Software auf der Anklagebank saß, sah die Argumentation des Verlages dieses Mal anders aus. Die Klage von Axel Springers Anwälten fokussierte sich dieses Mal auf eine Verletzung der Urheberrechte. Schließlich werde durch das „Eingreifen“ eines Adblockers der Quelltext sowie der allgemeine redaktionelle Inhalt unsachgemäß beeinträchtigt.

Als Grundlage für ihre Argumentation zogen die Anwälte des Konzerns ein vor knapp zehn Jahren ergangenes Urteil des Hanseatischen OLG heran. Allerdings stand beim damaligen Urteil eine Software für Cheater im Fokus der Richter. Ein Vergleich bietet sich laut den Richtern des LG Hamburgs in dieser Sache allerdings nicht an. Schließlich blende ein Adblocker lediglich einzelne Elemente eines Quellcodes aus. Dadurch findet keine Veränderung statt. Darüber hinaus sahen die Richter des LG Hamburg die nötige Schöpfungshöhe nicht als gegeben an. Bei dem von der Klägerseite als Analogie herangezogenen Urteil von 2012 schrieb der Cheat-Code hingegen einen Teil des Codes um. Dies ist eine nach §69c UrhG verbotene Umarbeitung.

Freude auf Seiten der Angeklagten

Der „Springer-Konzern“ dürfte natürlich alles andere als erfreut sein, welches Urteil in 1. Instanz gefällt wurde. Wie man sich vorstellen kann, sieht es auf der anderen Seite gänzlich anders aus. Programmierer des betreffenden Adblockers ist die Firma Eyeo. Diese wurde vor Gericht vom CEO Till Faida vertreten, welcher sich nun über die gerichtliche Bestätigung der Gestaltungsfreiheit von Internet-Usern freut. Dieser äußerte sich im Anschluss an das Urteil wie folgt:

„Das Landgericht Hamburg schafft hier einen wichtigen Präzedenzfall“

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Verlagskonzern über die Möglichkeit der Adblocker verärgert ist. Schließlich hat sich das Unternehmen mit seinen Zeitungen in den letzten Jahren zunehmend eine gigantische Internetpräsenz aufgebaut. Hier wird ganz klar ein Umzug in den Bereich des reinen Online-Journalismus vorbereitet. Doch wie soll sich dieser finanzieren, wenn nicht durch zahlende Abonnenten oder aber eben als Werbeplattform. Dementsprechend verwundert es auch kaum, dass der Verlag direkt im Anschluss an das Urteil angekündigt hat, dagegen vorzugehen. Dass diese Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben, steht für die Rechtsabteilung des Verlages außer Frage. Wir sind gespannt, ob der Streit über die Berechtigung von Adblockern irgendwann einmal ein Ende findet.

Jens Scharfenberg

Gaming und Technik waren stets meine Leidenschaft. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Als passionierter "Konsolero" und kleiner "Technik-Geek" begleiten mich diese Themen tagtäglich.

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