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Schweiz: Keylogger-Software ab sofort legal

Keylogger gehören wohl zu den umstrittensten Werkzeugen im Bereich von Überwachungsoftware. In nicht wenigen Ländern wird deshalb regelmäßig über deren Einsatz debattiert. So auch in der Schweiz. Die vielen Fragen rund um deren Legalität hat in unserem Nachbarland nun das höchste Gericht geklärt. Dieses urteilte, dass der Einsatz legal sei.

Endlich Klarheit – zumindest in der Schweiz

Ausgangspunkt des Ganzen war die Ermittlungsarbeit der Schweizer Behörden in einem Drogenermittlungsverfahren. Um dabei Fortschritte zu erzielen, setzten die Ermittler auf eine sogenannte Keylogger-Software. Diese sorgt vereinfacht gesagt dafür, dass Eingaben auf der Tastatur eines PCs registriert und aufgezeichnet werden. Das Obergericht des Züricher Kantons ging gegen den Einsatz auf die Barrikaden und urteilte, dass er nicht mit den Schweizer Gesetzen im Einklang stehe. Nun hat das höchste Schweizer Gericht endgültig geurteilt und die Einschätzung der Richterkollegen revidiert. Die höchsten Richter sehen einen Einsatz derartiger Software als unproblematisch an.

Kampfansage an das Darknet?

Wenn man sich das Ganze einmal genauer ansieht, erscheint das Gerichtsurteil wie eine deutliche Kampfansage gegen die nebulösen Strukturen im Darknet. Während man dem Betäubungsmittelhandel früher noch mit einfach Personenverfolgungen oder dem Abhören von Telefonen Einhalt gebieten konnte, muss man heutzutage offensichtlich breiter aufgestellt sein. Schließlich verlagern sich illegale Machenschaften zunehmend ins Darknet. Dies war auch im ursprünglichen Fall so. Dort wurden über „die böse Seite des Internets“ Drogen verkauft. Um Hintermänner herausfinden zu können und weitere stichhaltige Informationen zu erhalten, strebte die Staatsanwaltschaft in diesem Fall an, eine passende Überwachungssoftware auf einem Notebook eines Verdächtigen zu installieren.

Keylogger Software ist „technisches Überwachungsgerät“

Die Strafprozessordnung der Schweiz sieht durchaus Möglichkeiten vor, um verdächtige Personen überwachen zu können. So gibt Artikel 280 StPO vor, dass man mithilfe eines „technischen Überwachungsgerätes“ nähere Informationen sammeln dürfte. Hierbei handelt es sich um den großen Streitpunkt des gesamten Themas. Während das Obergericht einen softwarebasierten Keylogger nämlich nicht als eben solches Gerät ansieht, hat das höchste Schweizer Gericht hingegen gesagt:

„Die Voraussetzungen für den Einsatz eines technischen Überwachungsgeräts im Sinne von Artikel 280 der Strafprozessordnung (StPO) sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Obergerichts handelt es sich auch bei einem softwarebasierten Keylogger um ein ‚technisches Überwachungsgerät‘ im Sinne des Gesetzes“

Ein wegweisendes Urteil

Wenn das höchste Gericht der Schweiz etwas klargestellt hat, dann, dass technische Überwachungsgeräte keinesfalls physische Beschaffenheit aufweisen müssen. Warum das Ganze so ist, machten die Richter sogleich mit einem nachvollziehbaren Argument deutlich:

„Eine Unterscheidung zwischen einem mechanischen Keylogger und einem softwarebasierten Keylogger macht keinen Sinn“

Es ist eben nicht wichtig, ob es sich um Hard- oder Software handelt. Viel wichtiger sind Sinn und Zweck des Einsatzes. Wenn ein Software-Keylogger nämlich die gleiche Wirkungsweise aufweist, wie sein Hardware-Pendant, spielt es sich schlichtweg keine Rolle, was schlussendlich eingesetzt wird.

„Soweit die Wirkungsweise des softwarebasierten Keyloggers mit einem entsprechenden mechanischen Gerät absolut identisch ist und auch nicht darüber hinausgeht, kann es keine Rolle spielen, ob es sich um einen physischen Gegenstand oder Software handelt.“

Jens Scharfenberg

Gaming und Technik waren stets meine Leidenschaft. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Als passionierter "Konsolero" und kleiner "Technik-Geek" begleiten mich diese Themen tagtäglich.

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