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Bausparvertrag kündigen: So geht’s

Wie bei jedem Vertrag gibt es auch bei einem Bausparvertrag die Möglichkeit, diesen zu kündigen – und zwar von beiden Seiten Allerdings ist die Kündigung eines Bausparvertrages etwas komplizierter, da es sich um ein langfristig geplantes Finanzprodukt mit einigen Sonderregeln handelt. Je nachdem, wer den Bausparvertrag kündigen möchte, also ob Kündigung durch den Kunden oder durch Bausparkasse, gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Wir stellen dir die wichtigsten Details vor.

Vorzeitige Kündigung und Kündigungsfrist

Ein Bausparvertrag beinhaltet eine langfristige Planung. Da kann es durchaus vorkommen, dass man sich aus dem Vertrag lösen möchte, weil sich die private oder finanzielle Situation geändert hat. Oft taucht dann die Frage auf, ob man einen Bausparvertrag vorzeitig kündigen kann. Diese Formulierung ist aber an sich falsch. Da ein Bausparvertrag keinen festgesetzten Endpunkt hat, an dem er ausläuft, ist auch die Kündigung in dem Sinne nicht vorzeitig.

Grundsätzlich kannst du einen Bausparvertrag also immer kündigen, solange du dich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen hältst. In der Regel sind dies drei Monate. Manche Bausparkassen lassen Kündigungen nur zum Quartalsende zu. Ein Blick in den Vertrag ist hier unbedingt sinnvoll.

Zeitpunkt der Kündigung

Entscheidend ist auch, in welcher Phase du den Bausparvertrag kündigen willst, denn je nach Zeitpunkt der Kündigung kann es durchaus zu finanziellen Einbußen kommen.

Kündigung während der Ansparphase

Während du noch das erforderliche Guthaben in den Bausparvertrag einzahlst, dieser sich also noch in der Ansparphase befindet, kann der Vertrag innerhalb der Kündigungsfrist ohne Probleme gekündigt werden. Du erhältst dann sein bereits geleistetes Guthaben inklusive Zinsen wieder zurück.

Du kannst den Vertrag allerdings auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden, weil du zum Beispiel das Geld dringend sofort brauchst. Dann musst du aber mit einer Vorfälligkeitsentschädigung rechnen, was bedeutet, dass die Bausparkasse eine finanzielle Entschädigung dafür erhält, dass die Frist nicht eingehalten wird. In der Regel sind dies 1% der Bausparsumme pro Monat, den der Vertrag zu früh gekündigt wurde.

Wer einen Bausparvertrag auflösen möchte, bevor die gesetzliche Bindungsfrist (auch Sperrfrist genannt) abgelaufen ist, muss mit weiteren Nachteilen rechnen. Die Bausparvertrag Sperrfrist beträgt sieben Jahre. Sollten staatliche Förderungen, wie zum Beispiel die Wohnungsbauprämie, auf den Vertrag angerechnet worden sein, verlierst du diese, wenn du den Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist auflöst. Außerdem wird die Abschlussgebühr in den meisten Fällen nicht zurückerstattet. Und du verlierst natürlich auch das Anrecht auf das Bauspardarlehen, welches vertraglich vereinbart worden ist.

Kündigung während der Darlehensphase

Wenn du das Bauspardarlehen bereits erhalten hast und den Vertrag während der Darlehensphase kündigen möchtest, ist dies einfacher. Im Grunde handelt es sich dabei um eine Umschuldung bzw. um eine Rückerstattung des Darlehens. Um sich aus dem Vertrag zu lösen, müssen alle offenen Darlehensbeträge inklusive Zinsen und sonstiger noch anfallender Kosten abbezahlt werden. Wie dies realisiert wird – ob mit einem neuen Kredit oder durch Eigenkapital – ist dabei egal. Da bei einem Bausparvertrag jederzeit Sonderzahlungen möglich sind, kann das Darlehen ganz unkompliziert zurückgezahlt werden.

Bausparvertrag beenden ohne Kündigung

Es gibt auch eine Möglichkeit, aus dem Bausparvertrag ohne eine Kündigung auszuscheiden, nämlich dann, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist. Das ist bei den meisten Bausparverträgen dann der Fall, wenn die Mindestansparsumme erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bausparer sich entscheiden, ob er noch weiter sparen, das Darlehen in Anspruch nehmen oder eben den Vertrag beenden möchte. Dann werden ihm sein Guthaben sowie entsprechende Zinsen ausbezahlt, und das ohne weitere Kosten. Allerdings verfällt auch hier dann der Anspruch auf das Bauspardarlehen.

Kündigungsschreiben Bausparvertrag

Egal in welcher Phase du deinen Bausparvertrag auflösen möchtest, die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wichtig ist, die Vertragsnummer zu nennen und mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt du den Vertrag kündigen möchtest. Auch ein Verzicht auf die Zuteilung des Darlehens muss schriftlich gemacht werden. In der Regel sollte dann ein Bestätigungsschreiben der Bausparkasse folgen, in dem die Kündigung (bzw. der Darlehensverzicht) bestätigt wird, und das alle noch offene Punkte, wie zum Beispiel noch fällige Zahlungen oder das Auszahlungsdatum, enthält.

Damit du es einfacher hast, haben wir eine Vorlage für das Kündigungsschreiben erstellt, die du einfach nur mit deinen Daten ergänzen und ausdrucken musst. Klicke auf einen der folgenden Links, um die Vorlage zu öffnen und herunterzuladen:

Kündigung durch die Bausparkasse

Nicht nur der Bausparkunde kann einen Bausparvertrag kündigen, auch die Bausparkassen haben diese Möglichkeit. In den letzten Jahren werden vermehrt Bausparverträge durch die Bausparkassen gekündigt. Nicht immer sind diese Kündigungen auch rechtens, wie zahlreiche Berichte von Medien und Verbraucherschützern zeigen. Doch warum kündigen die Bausparkassen überhaupt die Verträge und wie kann man sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen wehren?

Gründe für die Kündigung von Altverträgen

Das Guthaben, das während der Ansparphase auf den Bausparvertrag eingezahlt wird, wird verzinst. In der Regel orientieren sich diese Guthabenzinsen am aktuellen Zinsniveau und gelten für die gesamte Dauer der Ansparphase. Dieses System bringt die Bausparkassen nun in Bedrängnis. Alte Bausparverträge sind noch sehr gut verzinst, teilweise erhalten Bausparer bis zu 3 % auf ihr Guthaben. Das sind Zinswerte, von denen Anleger im derzeitigen Niedrigzinsumfeld nur träumen können.

Bausparkassen sind aufgrund der Vertragsbedingungen verpflichtet, den Kunden diese hohen Guthabenzinsen zu zahlen, haben gleichzeitig aber derzeit kaum Chancen, diese zu refinanzieren. Schließlich trifft auch auf die Bausparkassen zu, was für den Otto-Normalverbraucher gilt: Eine lukrative Rendite ist im Moment nicht einfach zu bekommen.

Aufgrund gesetzlicher Regelungen dürfen Bausparkassen aber nur in bestimmte Anlageformen investieren. So müssen die Kassen zwar hohe Guthabenzinsen ausgeben, erhalten aber selbst keine auf ihre Anlagen. Das führt zu geringeren Erträgen. Daher versuchen die Bausparkassen durch Kündigung hoch verzinster Altverträge und Wechseloptionen, Kosten zu sparen.

Welche Alt-Bausparverträge sind betroffen?

In einer ersten Kündigungswelle wurden vor allem Bausparverträge gekündigt, wenn diese voll bespart waren. Als „voll bespart“ gilt ein Bausparvertrag, wenn die komplette Bausparsumme als Guthaben angespart wurde. Die Kündigung solcher Bausparverträge ist rechtens. Da das Ziel eines Bausparvertrags die Aufnahme eines Bauspardarlehens ist und dieses bei Erreichen der Bausparsumme durch Guthaben nicht mehr erteilt werden kann, hat der Vertrag seine Funktion verloren. Er wird vom Inhaber nur noch als Geldanlage genutzt und kann daher von der Bausparkasse gekündigt werden.

Zuteilungsreife Bausparverträge

Anders verhält es sich bei zuteilungsreifen Bausparverträgen. Die zweite Kündigungswelle der Bausparkassen erfasste vor allem Verträge, die seit zehn Jahren zuteilungsreif waren, deren Darlehen aber noch nicht in Anspruch genommen wurden. Ob diese Kündigung wirklich rechtens ist, ist noch nicht geklärt. Verbraucherschützer kritisieren das Vorgehen scharf. Bisher ist aber noch kein entscheidendes, höchstrichterliches Urteil gefallen, das klärt, ob das Vorgehen rechtlich abgesichert ist oder nicht.

Kann man sich gegen die Bausparvertrag Kündigung wehren?

Sollte der Bausparvertrag voll bespart sein, also Guthaben über die im Vertrag vereinbarte Bausparsumme angesammelt sein, dann hast du leider keine Chance, dich gegen die Kündigung zu wehren. Entsprechende Gerichtsurteile stützen dieses Vorgehen der Bausparkassen. Anders sieht es bei der Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge aus. Hier stehen eindeutige gerichtliche Verfügungen noch aus, der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Daher kannst du dich (noch) gegen die Kündigung wehren. Bedenke aber, dass unter Umständen Anwalts- und Gerichtskosten anfallen werden. Bist du nicht rechtsschutzversichert (vorher die Übernahme der Kosten zusichern lassen!) oder bereit, aus eigener Tasche die Kosten zu tragen, ergibt sich ein großes Risiko.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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