Das Bußgeldverfahren gegen die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen wurde diese Woche wegen eines „Verfahrenshindernisses“ eingestellt. Damit entgeht die Gesellschaft zunächst einem 14,5 Millionen hohem Bußgeld wegen Verstößen gegen die DSGVO.
Berliner Strafgericht: gravierende Mängel
Mit Beschluss vom 18. Februar diesen Jahres hat die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin das Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen eingestellt. Als Begründung wurde im Beschluss „gravierende Mängel“ genannt die ein Verfahrenshindernis darstellen. Der Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen wurde im November 2019 von der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk erlassen. Der Vorwurf der Berliner Aufsichtsbehörde betraf das Archivsystem für Mieterdaten der Gesellschaft, dieses sei nicht datenschutzkonform. Insgesamt hat die Deutscher Wohnen ca. 165.700 Wohneinheiten im Bestand und ist damit einer der größten Vermieter in Berlin. In der besagten Archivdatei hat die Gesellschaft ohne eingehende Prüfung personenbezogene Daten wie Steuer-, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsdaten, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und Selbstauskunftsformulare gespeichert. Für eine Speicherung solcher Daten, welche schon zu den besonderen personenbezogenen Daten zählen braucht es immer eine Rechtfertigungsgrundlage und es sind die Grundsätze der Datenminimierung zu beachten. Nach den Aufsichtsbehörden fehlte es genau an diesen Punkten.
Einspruch hat vor dem Landgericht Erfolg
Nach Erlass des Bußgeldbescheides in Höhe von 14,5 Millionen Euro legte die Deutsche Wohnen Einspruch ein. Dieser Einspruch hatte nun Erfolg. Der Beschluss der Strafkammer wurde damit begründet, das eine juristische Person nicht in einem Bußgeldverfahren Betroffener sein kann. Diese Auffassung spricht gegen die der Aufsichtsbehörden. Nach dem Berliner Gericht sind lediglich natürliche Personen im Stande Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Die Aufsichtsbehörde hatte den Verstoß gegen die DSGVO direkt der Gesellschaft vorgeworfen und nicht einen der Mitarbeiter oder dem Management zugeordnet. Die Deutscher Wohnen ist eine Aktiengesellschaft und damit eine juristische Person des Privatrechts, im Gegensatz zur natürlichen Person ist eine juristische Person selbst nicht handlungsfähig. Damit kann einer juristischen Person auch nie ein Handeln unterstellt werden, sondern nur einem Repräsentanten oder einem Organmitglied der Gesellschaft. Da der Bescheid keine Angaben zu den konkreten Tathandlungen eines Organs der Gesellschaft enthält, ist der Bescheid unwirksam.
Widersprüchliche Entscheidung
Binnen einer Woche kann gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin nun Beschwerde einlegt werden. Das Recht hierzu liegt bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Um von dieser Option gebrauch zu machen, wird die Berliner Datenschutzbeauftragte eine Bitte an die Staatsanwaltschaft richten. Da der Entscheidung des Gerichts die Annahme zugrunde liegt, dass ein Bußgeld nur bei Verschulden von Leitungspersonen gegen Unternehmen verhängt werden kann. Damit steht die Entscheidung des Berliner Landgerichts im Widerspruch zum Landgericht Bonn und den Aufsichtsbehörden, welche die „Regeln des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes europarechtskonform auslegen“. Bestes Beispiel ist das Bußgeld gegen 1 & 1, das Bußgeld wurde vom Bonner Landgericht hier zwar nach dem Einspruch des Unternehmens reduziert, aber nicht komplett aufgehoben. Die Reduzierung erfolgte aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des verhängten Bußgeldes. Am Ende sind nicht mehr 9,55 Millionen Euro, sondern 900.000 Euro durch 1 & 1 zu zahlen. Das ergangene Urteil wurde von beiden Seiten so akzeptiert. Das höchste bisher auferlegte Bußgeld wurde bisher gegen H&M erhoben. H&M soll 35,5 Millionen Euro zahlen, was das Unternehmen auch akzeptierte. Öffentlich ist der Bescheid jedoch bisher noch nicht.
Wie es nach einer möglichen Beschwerde mit Deutsche Wohnen weitergeht, wird sich aufgrund der Widersprüchlichkeit der Entscheidung noch herausstellen.