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Recht auf schnelles Internet: Neues Telekommunikationsgesetzes (TKG) startet im Dezember

Wer unter einer langsamen Internetverbindung leidet, erhält ab dem 01. Dezember die Möglichkeit für eine Minderung der Gebühr oder Kündigung. Dafür sorgt das Recht auf schnelles Internet, das in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verankert ist. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Überarbeitetes Telekommunikationsgesetzes ab 01.12.

Ab 01. Dezember 2021 tritt eine neue Version des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Es schafft unter anderem eine rechtliche Grundlage dafür, um bei einem zu langsamen Internetanschluss gegen den Anbieter vorzugehen. In der Novelle des Telekommunikationsgesetzes, die unter anderem eine Mindestbandbreite sowie die Verpflichtung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten beinhaltet, werden Kunden viele neue Möglichkeiten eingeräumt.

Werden diese Pflichten seitens des Anbieters nicht eingehalten, besteht für Kunden die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag zu kündigen oder eine Minderung zu verlangen. Dann kann der Provider entweder nachbessern oder ein günstigeres Angebot vorlegen.

Laut der Bundesnetzagentur bedarf es dafür eine schriftliche Forderung seitens der Kunden. Anfallende Rechnungen bis zur Klärung des Problems müssen zudem zwingend bezahlt werden.

Wann gilt das Internet als zu langsam?

Um die Qualität der eigenen Internetgeschwindigkeit zu ermitteln, erfolgen Messungen über das Portal breitbandmessung.de, das im Jahr 2018 ins Leben gerufen wurde. Dafür sollten an zwei Tagen jeweils zehn Messungen vorgenommen werden. Erreicht dabei euch nur eine einzige Messung nur 90 Prozent oder weniger der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit, gilt der Anschluss als zu langsam.

Ist hingegen im Vertrag ein Mindesttempo vereinbart, so darf dieses bei keiner der insgesamt 20 Messungen unterschritten werden. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ist im Vertrag von einer „normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit“ die Rede, darf dieser Wert bei den 20 Messungen nur zweimal unterschritten werden.

Telekommunikationsgesetzes in ländlichen Regionen

Etwas schwieriger verhält sich die Lage jedoch in ländlichen Gegenden. Eine Mindestgeschwindigkeit, die generell zur Verfügung stehen muss, wurde bislang noch nicht festgelegt. Hier kommt § 156 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes ins Spiel. Dort ist vermerkt, dass eine Mindestbandbreite lediglich 80 Prozent der Bevölkerung zur Verfügung stehen muss. Ländliche Regionen sind damit zumindest teilweise noch außen vor.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2016 seien im Jahr 2020 knapp 10 MB/s nötig, um eine Internetleitung adäquat nutzen zu können. Vertraglich festgelegte Parameter wie Mindestgeschwindigkeit oder andere Regelungen seien zudem von den Kunden selbst herauszufinden, bevor ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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