Die EU-Kommission hat Beweise dafür vorgetragen, dass die chinesische Regierung hohe Summen in die Produktion von Elektroautos investiert. Um die überbordende Marktmacht vom E-Auto aus China und Wettbewerbsnachteile für westliche Hersteller in Europa zu verhindern, plant man nun Strafzölle.
Strafzoll auf E-Auto auch rückwirkend zu zahlen?
Seit Herbst 2023 hat die EU-Kommission die chinesische Elektroautoproduktion ganz genau im Blick. Im Rahmen einer Untersuchung sollten die zuständigen Behördenmitarbeiter dabei mögliche Verzerrungen des Wettbewerbs durch Automobilunternehmen aus Fernost überprüfen. Diese sollen mutmaßlich hohe Subventionen vom Staatsapparat erhalten, um die eigenen Autos in unseren Gefilden zu echten Kampfpreisen anbieten zu können. Das Ergebnis steht nun fest. So sagt die Kommission selbst, dass man die notwendigen Beweise gesammelt habe. Und was folgt daraus?
Im Rahmen einer am 5. März 2024 herausgegebenen Durchführungsverordnung hat die Kommission nun eine Erfassung von E-Autos mit chinesischem Fabrikat angewiesen. Die Folge könnten teure Strafzölle sein, was den Käufern der Fahrzeuge gar nicht gefallen dürfte. Von der Verordnung dürften einige Käufer betroffen sein. Schließlich zeigt ein Blick auf die Zahlen der Kommission, dass die Anzahl importierter E-Autos aus China im Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024 mit 177.839 Fahrzeugen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Okt. ’22 bis Januar ’23) um 14% gestiegen ist.
Vorsichtige Warnung vorm Kauf chinesischer Fabrikate
Solltest du dir gerade einen NIO oder BYD gekauft haben, musst du nun aber nicht zwangsläufig damit rechnen, einen Strafzoll zahlen zu müssen. Das Risiko besteht jedoch. Rechtlich ist es der Kommission nämlich möglich, einen entsprechenden Strafzoll einzuführen, wenn mindestens neun Monate nach dem Start der Untersuchung vergangen sind. Da die Untersuchung im Oktober 2023 startete, darf der Zoll folglich frühestens im Juli 2024 eingeführt werden. Allerdings darf er rückwirkend bis zu 90 Tagen geltend gemacht werden, was theoretisch auch Käufe im April 2024 betreffen würde. Das geht aus Artikel 16, Absatz 4 der EU-Verordnung 2016/1037 hervor.
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