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BGH-Urteil stärkt Nutzer bei Werbebannern in Email-Postfächern

Viele Freemail-Anbieter setzen seit geraumer Zeit auf Werbebanner, Balken oder Einblendungen im Postfach. Dass das rechtlich nicht vertretbar ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Urteil vom 01. Juni bestätigt und stärkt damit Nutzerinnen und Nutzer.

BGH-Urteil: Hinweispflicht auf Werbebanner

Wer ein kostenloses Email-Postfach nutzt, kennt sie: Werbebanner, -balken und Einträge in der Email-Liste, die wie echte Mails aussehen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 01. Juni 2022 festgelegt hat, müssen Email-Anbieter ausdrücklich auf entsprechende Einblendungen hinweisen. Die reine Einverständniserklärung seitens der Nutzerinnen und Nutzer reicht demnach nicht mehr aus.

Tatbestand des Urteils war eine Werbe-Email im Postfach einer Nutzerin, wie auf einen günstigen Strom- und Gas-Tarif verwies und dabei nicht erkenntlich auf einen externen Link weiterleitete und dabei über einen Adserver den Klick protokollierte. „Die Klägerin beanstandet diese Werbung als wettbewerbswidrig unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung,“ heißt es in der Urteilsverkündung.

Konkret reicht es also nun nicht mehr aus, sich für die kostenlose Nutzung eines Email-Postfachs damit einverstanden zu erklären, dass Werbebanner in der Inbox geschaltet werden. Hinsichtlich der Email-Anbieter muss ein ausdrücklichen Hinweis erfolgen, wenn entsprechende Werbebeinblendungen verwendet werden.

Drohende Verwechslung mit echten Mails

Der BGH sieht darin zusätzlich eine drohende Verwechslungsgefahr mit echten Emails, da Werbeeinblendungen teilweise auch ganz normal in der Inbox-Nachrichtenliste dargestellt und damit echten Nachrichten zum Verwechseln ähnlich sehen.

Demnach legte man dem Gerichtshof der Europäischen Union im aktuellen Fall Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor.

Bereits Ende November 2021 urteilte das Gericht in Luxemburg zum Thema Inbox Advertising und kam zu dem Schluss, dass entsprechende versteckte Werbenachrichten im Postfach gegen das EU-Recht verstoßen. Auch hier kam man zu dem Schluss, dass entsprechende Inbox-Werbeeinblendungen, die wie Emails aussehen, nur dann zulässig seien, wenn Nutzerinnen und Nutzer diesen im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben. Wann und wie das neue Urteil konkret umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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