News

Änderung am Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz beschlossen

Mit dem Beschluss zur Gesetzesänderung am Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, soll der Zugang zu der NFC-Schnittstelle von Apple erleichtert werden.

Bessere Nutzung von Apple Pay

Am 25.06 2021 wurde der Gesetzesänderungsvorschlag für das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom Bundestag durch den Bundesrat gebilligt. Mit der Änderung sollen die Banken dann einen leichteren Zugang zu der NFC-Schnittstelle von Apple bekommen. Dies soll dann auch eine bessere Nutzung von Apple Pay für Unternehmen und Banken herbeiführen.

Grundsätzlich ging es im Entwurf zur Gesetzesänderung um die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche. So wurde dann in diesem Zusammenhang auch gleich eine Änderung für das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz angeregt. Durch Änderungen von Formulierungen, soll die Grundlage für Apple Pay, also die NFC-Schnittstelle, auch für andere Zahlungsdienstleister freigegeben werden.

Umformulierung des Gesetzes für bessere Umsetzung

So stand bislang in §58a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), dass die Unternehmer auf Anfrage durch einen Zahlungsdienstleister hin, verpflichtet sind, die „technische Infrastrukturleistung“ (also die NFC-Schnittstelle), „gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen“. Mit dieser Art von Formulierung hast Apple hier anscheinend einen zu weiten Spielraum bei der Umsetzung, so wurde hier dann der Zugang weiterhin verwehrt. Nun soll der Teil „gegen angemessenes Entgelt“ gegen die Formulierung „ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt“ ersetzt werden. Dazu wird auch der Textteil „Verwendung angemessener Zugangsbedingungen“ umformuliert und soll dann „Verwendung einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten“ lauten.

Damit lautet §58a Absatz 1 ZAG dann: „Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.“

In Kraft treten soll die Gesetzesänderung dann zum 01. Januar 2022. Was das am Ende dann bringt und ob die Änderung den gewünschten Effekt erreicht, wird sich noch zeigen.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

Ähnliche Artikel

Neue Antworten laden...

Avatar of Basic Tutorials
Basic Tutorials

Neues Mitglied

2,221 Beiträge 955 Likes

Mit dem Beschluss zur Gesetzesänderung am Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, soll der Zugang zu der NFC-Schnittstelle von Apple erleichtert werden. Bessere Nutzung von Apple Pay Am 25.06 2021 wurde der Gesetzesänderungsvorschlag für das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom Bundestag durch den Bundesrat gebilligt. Mit der Änderung sollen die Banken dann einen leichteren Zugang zu der NFC-Schnittstelle von Apple bekommen. Dies soll … (Weiterlesen...)

Antworten 1 Like

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"