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Bundeskartellamt nimmt neues Verfahren gegen Google auf

Google hat wieder Ärger mit dem Bundeskartellamt. Die deutsche Wettbewerbsaufsicht wirft dem Suchmaschinengiganten vor, Mitbewerber des Kartendienstes „Google Maps“ ausgebremst zu haben.

Nicht der erste Vorwurf gegen Google

Das Verhältnis zwischen Bundeskartellamt und Google lässt sich wohl am besten mit den Worten „man kennt sich“ beschreiben. Schließlich warf die Behörde, die für einen fairen und funktionstüchtigen Wettbewerb in Deutschland sorgen soll, dem Big-Tech-Konzern aus den USA bereits ein paar Vergehen gegen geltendes Recht vor. Erst Anfang des Jahres berichteten wir darüber, dass das Bundeskartellamt eine „erweiterte Missbrauchsaufsicht“ für den Suchmaschinengiganten ins Leben gerufen hat. Hier wird deutlich, dass die deutsche Behörde ein gesundes Misstrauen an den Tag legt, wenn es um wettbewerbsrechtlich konformes Verhalten von Google geht. Und das gilt übrigens gleichsam auch für andere Tech-Konzerne aus den USA. Auch andere bekannte Namen wie Amazon und Apple bekommen es regelmäßig mit der Wettbewerbshüterin zu tun.

Am Dienstag, den 21.06.22 teilte die Behörde nun mit, dass man erneut gegen Googles Mutterkonzern Alphabet und gleichsam auch gegen den deutschen Ableger „Google Deutschland“ vorgehen werde. Im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens geht es um zwei verschiedene Hinweise, die auf einen Wettbewerbsrechtsverstoß hindeuten. In beiden Fällen wird Google vorgeworfen, Marktkonkurrenten den Zugang zum eigenen Kartenmaterial von Google Maps versperrt zu haben. Folglich mussten diese einen empfindlichen Nachteil auf dem Markt erleiden. Da viele andere Unternehmen ihre Dienste mit Google Maps verknüpfen, ist der volle Umfang von Googles Daten oftmals unerlässlich. Folglich entscheidet ein sogenanntes „Bundling“ mit Googles Daten oftmals über Leben und Sterben auf dem Softwaremarkt.

Mögliche Einschränkung durch Google bei Services

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, befürchtet nun, dass Google mit Fortsetzung dieser Praxis seine Vormachtstellung noch weiter ausbauen könnte. Schließlich macht es den Anschein als würde Google viele seiner Maps-Dienste nur als „Full-Service-Program“ anbieten. Will meinen, dass man nur dann vom breit aufgestellten Informationspaket des Kartendienstes profitieren kann, wenn man Google Maps selbst nutzt. Angesichts der gigantischen Datenmasse, die der Tech-Konzern vorweisen kann, erscheint die Wahl fast alternativlos. Insbesondere andere, kleinere Anbieter wie OpenStreetMap benötigen die Daten einfach, um halbwegs mithalten zu können. Dieses Vorgehen von Google möchte man nun im Bundeskartellamt im Rahmen des neuen Verfahrens überprüfen.

Neben diesem Vorwurf steht aber auch ein ganz anderer im Raum. Dieser macht deutlich wie bedeutsam mittlerweile der Automobilmarkt für Google geworden ist. Schließlich haben Dienste wie Google Maps kurzerhand eine ganze Branche in Form von Navigationsgeräten nahezu ausgelöscht. Das Vorgehen von Google im Bereich der Software für Automobile ist das zweite Fragezeichen, welches das Bundeskartellamt im Rahmen seines Verfahrens klären möchte. Google hat laut Mundt fragwürdige Lizenzbedingungen, die man durchaus überprüfen müsse. Dabei geht es zum Beispiel darum, dass der Dienst das Zusammenarbeiten von Infotainment und Kartendienst ausdrücklich untersagt. Hierbei geht es sicherlich um die Nutzung von Android Auto.

Endlich ein kurzes Kartellverfahren

Verfahren des Bundeskartellamts haben den Ruf, viele Monate, wenn nicht gar Jahre in Anspruch zu nehmen. Um diesen Umstand zu ändern, trat im Jahr 2021 eine Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft. Dieses ermöglicht der Wettbewerbshüterin einen verkürzten Rechtsweg, um schneller ans Ziel zu kommen und mutmaßlich rechtswidrige Praktiken schneller zu stoppen. Dass sich die Behörde über das neue Werkzeug in seinem Instrumentenkoffer freut, kann man daran erkennen, dass seit Inkrafttreten der Gesetzesreform regelmäßig verkürzte Verfahren zum Einsatz kommen. Sollte sich herausstellen, dass Google mutmaßlich gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen hat, spart die Behörde obendrein Zeit bei der juristischen Durchsetzung. Schließlich hat sich mit der Gesetzesnovelle auch der Weg der Instanzen geändert. Nun würde man das Verfahren unmittelbar vor dem BGH austragen.

Jens Scharfenberg

Gaming und Technik waren stets meine Leidenschaft. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Als passionierter "Konsolero" und kleiner "Technik-Geek" begleiten mich diese Themen tagtäglich.

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