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EuGH muss wegweisende Fragen zu Inbox-Werbung klären

Bist auch du genervt von Inbox-Werbung deines Mail-Providers? Völlig zu Recht! Das hat nun der europäische Gerichtshof (EuGH) bei der Beantwortung einiger bedeutsamer Fragen deutlich gemacht. In den Augen der Richter handele es sich bei derartiger Werbung fast schon um Spam.

E-Privacy-Richtlinie verletzt

Viele E-Mail-Provider schütten ihre Kunden regelmäßig mit Inbox-Werbung zu. Insbesondere User, die „nur“ über einen kostenfreien Account verfügen, erhalten regelmäßig Provider-Werbung ins eigene Postfach. Nun hat Europas höchstes Gericht, der EuGH, hierzu ein paar Klarstellungen vorgenommen. Aus Sicht der Richter sei durch diese Praxis die „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ berührt. Diese 2002 ins Leben gerufene Richtlinie befasst sich unter anderem mit rechtswidriger Direktwerbung (Spam). Doch man könne hier nicht verallgemeinern. So ließ der EuGH weiterhin verlauten, dass im Falle einer Einwilligung konkret geprüft werden müsse.

Ausgangsfall für die Klarstellung seitens des EuGH war eine Klage der „Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz (StWL)“. Diese wehrten sich gerichtlich gegen Werbemaßnahmen des namhaften Stromanbieters und gleichsam Konkurrenten Eprimo. Das Unternehmen aus der Eon-Gruppe habe Werbung über die Inbox von Usern des E-Mail-Dienstes von T-Online geschaltet. Da diese als Anzeige im Posteingang deklariert waren, landeten sie nicht in Spam-Ordner. Hierbei handelt es sich um keine untypische Taktik. Auch andere Provider wie GMX oder web.de greifen auf derartige Maßnahmen zurück.

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?

Im Rahmen ihrer Klage verwiesen die Stadtwerke auf die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Das Vorgehen von Eprimo und T-Online sei schlichtweg nicht im Einklang mit selbigen. Zur Begründung gab das Unternehmen an, dass es sich zwar um keine E-Mail im herkömmlichen Sinne handele, Otto-Normal-Verbraucher dies jedoch nicht erfassen könnten. Schließlich trägt sie lediglich den kleinen Zusatz „Anzeige“. Im Zuge dessen zogen die StWL vor das Landgericht Nürnberg, um Unterlassungsklage gegen Eprimo einzureichen. Mit Erfolg. Die zuständigen Richter gaben den StWL Recht und verurteilten Eprimo dazu, derartige Werbung in Zukunft zu unterlassen.

Selbstverständlich ging die Eon-Tochter in Berufung und hatte damit auch Erfolg. Am OLG Nürnberg waren die Richter nämlich einer anderen Meinung. Sie sahen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs nicht berührt und gaben Eprimo Recht. Nun waren die StWL wieder am Zuge. Im Wege der Revision landeten beide Parteien vorm obersten Zivilgericht Deutschlands, dem BGH. Dieser sah in der Frage, ob Inbox-Werbung als Spam angesehen werden kann, nur einen Ausweg. So riefen die Richter den EuGH an und baten um Klärung der rechtlichen Fragen. Hierbei ging es allen voran um die Interpretation und richtige Einordnung von Inbox-Werbung.

EuGH verweist auf älteres Urteil

Für die zuständigen Richter am EuGH ist der deutsche Rechtsstreit kein gänzlich neuer Themenbereich. Schließlich musste sich der EuGH bereits in der Vergangenheit mit einer ähnlichen Frage auseinandersetzen. Die Rechtssache C-102/20 habe laut Angaben der Richter deutlich gemacht, dass es Sinn und Zweck der E-Privacy-Richtlinie sei, Internet-Teilnehmer insbesondere vor ungewollten Nachrichten zu schützen, die Werbezwecken dienen. Diese Direktwerbung stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar. Welche Technologie dabei zum Einsatz kommt, spielt in den Augen der Richter keine Rolle. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass es bereits die Verbreitung auf dem Wege der E-Mail sei, die Inbox-Werbung unter die Vorschriften der E-Privacy-Richtlinie fassen lässt. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Adressat nur zufällig und nicht gezielt ausgewählt werde.

Liegt eine Einwilligung vor?

Dass die Inbox-Werbung unter die E-Privacy-Richtlinie gefasst werden kann, steht also fest. Doch das Gericht muss noch eine weitere wichtige Frage klären. So steht die Frage im Raum, inwiefern sich eine Einwilligung auf das Ganze auswirkt. Der EuGH sagt diesbezüglich, eine entsprechende Zustimmung

„muss in einer Willensbekundung der betroffenen Person zum Ausdruck kommen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“.

Aufgabe des BGH sei es nun, herauszufinden, inwiefern der betroffene Nutzer

„ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten zu erhalten“.

Sollte dies der Fall gewesen sein, handele es sich nämlich streng genommen um keine unerwünschte Werbung im Sinne der E-Privacy-Richtlinie. Was die Richter des EuGHs aber bereits jetüäzt bestätigten, ist die vom Kläger hervorgebrachte Gleichstellung zwischen Spam und Inbox-Werbung. Schließlich behindert auch die mit „Anzeige“ gekennzeichnete Nachricht den restlichen E-Mail-Verkehr in ähnlicher Weise wie es Spam-Nachrichten tun.

Jens Scharfenberg

Gaming und Technik waren stets meine Leidenschaft. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Als passionierter "Konsolero" und kleiner "Technik-Geek" begleiten mich diese Themen tagtäglich.

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