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Handyporto: Mobile Briefmarke muss länger als 14 Tage gültig sein

Im Jahr 2008 startete das sogenannte „#Handyporto“ der Deutschen Post, das mittlerweile als Mobile Briefmarke bekannt ist. In den AGB findet sich eine Klausel, die darauf hinweist, dass diese mobilen Briefmarken nur 14 Tage lang gültig sind. Eine Beschränkung der Gültigkeit wurde nun aber von einem Gericht verboten.

Mobile Briefmarke muss länger als 14 Tage gültig sein

Im Jahr 2020 ging die Mobile Briefmarke aus dem einstigen Handyporto-Service der Deutschen Post hervor. Aus dem Porto für Briefe per SMS wurde eine Briefmarke per App. Mit Anpassung der Portokosten verloren alte Mobile Briefmarken zum 01. Januar 2022 ihre Gültigkeit, weil sich diese nicht mit den zusätzlichen Ergänzungsmarken kombinieren ließ.

Damals eingeführt wurde zudem eine Beschränkung der Gültigkeit auf einen Zeitraum von 14 Tagen. „Sie erhalten direkt Ihren Code, der 14 Tage lang gültig ist,“ heißt es seitens der Deutschen Post.

Diese Beschränkung ist allerdings ungültig, wie nun das Landgericht Köln in einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden hat.

Eine Befristung der Gültigkeit des Service Mobile Briefmarke und die damit einhergehende Klausel in den AGB des Unternehmens sei unwirksam, heißt es im Urteil. Ansprüche aus einem Kaufvertrag würden laut Gesetz nach drei Jahren verjähren.

Klausel nicht hinnehmbar

Die Klausel der Post weiche davon „in nicht hinnehmbarer Weise“ ab. Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.

„Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig,“ so Brockfeld weiter. Die Deutsche Post gab offenbar an, dass die begrenzte Gültigkeit der Mobilen Briefmarke aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich sei, was die Richter als nicht nachvollziehbar bezeichneten.

Hauptproblem ist allerdings eher (gewesen), dass sich gekaufte Mobile Briefmarken nicht zurückgeben ließen. Na wie dem auch sei. Die Deutsche Post muss die Klausel in den AGB nun also anpassen, wenn sie sich nicht dafür entscheidet, gegen das Urteil beim Landgericht Köln Berufung einzulegen. Bis dahin ist das Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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