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Kosten für Glasfaserleitungen können nun auf Mieter umgelegt werden

Neue gesetzliche Vorgaben sollen Zugang zum schnelleren Internet sichern, dies soll mit Hilfe einer festgelegten Mindestbandbreite geschehen. Mit einem Bereitstellungsentgelt können die Vermieter die Kosten dann auf die Mieter umlegen.

Änderung Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Mit gesetzlichen Vorgaben die im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz verankert werden sollen, können Wohnungseigentümer künftig die Kosten für schnelles Internet auf den Mieter umlegen. So will die Koalition den Ausbau weiter vorantreiben. Der erste Entwurf im Dezember 2020 sah diese Änderungen zunächst noch nicht vor. Nun wurde am 21. April 2021 der Änderungsantrag vom Wirtschaftsausschuss des Bundestags gebilligt. Damit dürfen Telekommunikationsprovider in Zukunft pro Wohneinheit bis zu 60 Euro im Jahr verlangen. Insgesamt können diese für die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses bis zu 540 Euro veranschlagen.

Dieses sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgelt „darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren berechnet werden“. Reicht der Zeitraum für die Refinanzierung nicht aus, so kann dieser längstens auf neun Jahre ausweitet werden. Eine solche Umlage muss allerdings im Mietvertrag vereinbart sein.

Anschluss nicht zwingend erforderlich

Um das Glasfaserbereitstellungsentgelt umlegen zu können, ist es erforderlich erstmalig das Gebäude mit einer Netzinfrastruktur auszustatten. Dabei ist ein Glasfaseranschluss des Gebäudes selbst nicht unbedingt erforderlich. Es muss nur ein Zugang mit „sehr hoher Kapazität“ der „zu Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann“ vorhanden sein.

Sollten die Gesamtkosten mehr als 300 Euro je Wohneinheit betragen sind diese als „aufwendige Maßnahme“ zu sehen. Diese Kosten sollen die Mieter tragen, wenn der Vermieter „soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat“. Eine weitere Vorgabe ist, dass die Mieter ihren Internetprovider selbst auswählen können müssen. Dadurch soll ein „Anreiz zum Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser“ geschaffen werden. Zudem soll natürlich auch „die Verfügbarkeit von zukunftsfähigen Breitbandanschlüssen“ gestärkt werden.

Anforderungen an einen Internetzugang

Weiterhin wurden die Vorgaben für schnellere Internetzugänge angepasst, diesen können zukünftig mittels Rechtsordnung bestimmt werden. Mit einer Festlegung soll die „von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen“ Berücksichtigung finden. Ein Zugang soll nach den Bestimmungen immer „Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen“. „Uploadrate und Latenz können dabei niedriger als die 80-Prozent-Marke sein, wenn nachgewiesen ist, dass solche Dienste „auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren“. Die Anforderungen werden unter anderem dadurch begründet, dass „eine flüssige Sprachübertragung und ruckelfreier Empfang und Versand von Videobilddaten“ sichergestellt werden soll. Bei der Verschlüsselung geht es insbesondere darum, dass Anbieter keine VPN-Verbindungen blockieren.

Keine Änderungen für Laufzeit und Speicherung

Die üblichen Vertragslaufzeiten sind von den Änderungen nicht betroffen, damit bleiben Laufzeiten bis zu zwei Jahren beim erstmaligen Abschluss zulässig. Unverändert bleibt auch die aktuelle Vorgabe zur Vorratsdatenspeicherung.

Messenger-Dienste werden zur Kasse gebeten

Einer weiterer Passus zum Breitbandausbau in schlecht versorgten Gebieten, sieht auch die Umlagenfinanzierung durch Anbieter von Internetdiensten vor. Dieser Anteil soll dann nach den monatlich aktiven Nutzern berechnet werden. Begründet wurde dieser Passus damit, dass die Internetdienste „grundsätzlich auch bei den Mechanismen zur Deckung der durch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten entstehenden Nettokosten zu berücksichtigen“ sind. Dies trifft vor allem die „klassischen Messenger-Dienste“, dabei wird die Höhe der Umlage von der Bundesnetzagentur bestimmt.

Die SPD sieht in den Änderungen des TKMoG einen „dringend erforderlichen Ausbau der digitalen Infrastruktur“, welche so voran gebracht werden soll.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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