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Online-Handel – Hinweis auf Differenzbesteuerung wird Pflicht

Gerichte haben entschieden, das beim Handel mit gebrauchten Waren ein „deutlicher Hinweis“ auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erforderlich ist. Dies gilt, wenn das Angebot nicht nur an Verbraucher geht.

Zwei Gerichte, gleiche Entscheidung

Das OLG Hamburg und das LG Hamburg hatten beide jeweils einen Fall zu entscheiden, in welchen es um gebrauchte Waren auf eBay ging. In den eBay-Angebote wurde bei den Waren der Preis inkl. MwSt angegeben. Erst in der Beschreibung des Artikels folgte dann der Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung. Bei einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung, da nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegt. Das heißt, Käufer die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, profitieren bei Artikeln die der Differenzbesteuerung unterliegen nicht vom Vorsteuerabzug. Für einen Verbraucher ist das unerheblich, da es ihm nur auf den Gesamtpreis ankommt.

Das ein Vorsteuerabzug nach dem Kauf der Artikel nicht möglich war, ist den Käufern der Artikel sauer aufgestoßen. Daraufhin sind diese vor Gericht gegangen. Die Gerichte prüften die Sachverhalte sorgfältig und kamen zu dem Entschluss, das ein Hinweis im Angebot bzw. in der Artikelbeschreibung für die Aufklärung über die Besteuerung ausreicht. Käufer müssen die Angebote genau lesen und dazu gehört auch die Artikelbeschreibung. Eine Irreführung von gewerblichen Käufern lag weder in dem einem, noch in dem anderen Fall vor. Die Gerichte erkannten freilich die Gefahr einer Irreführung an, da Käufer bei der Angabe „inkl. MwSt“ unzutreffenderweise davon ausgehen könnten, dass die vollständige Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten ist. Für gewerbliche Käufer bedeutet das, sie können von ihrem Recht zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen. Da die Verkäufer jedoch die Angabe in der Artikelbeschreibung über die Differenzbesteuerung klar und deutlich herausstellten, wurde eine mögliche Irreführungsgefahr von gewerblichen Käufern ausgeräumt. Nach der Gerichtsentscheidung sind die Hinweise im Angebot für eine Aufklärung ausreichend. Die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Besteuerung muss sichergestellt sein, dies ist mit der Angabe in der Artikelbeschreibung gegeben.

Nicht die ersten Entscheidungen zur Differenzbesteuerung

Die Entscheidung vom OLG Hamburg (Beschl. v. 26.2.2020 – 3 W 14/20) und vom LG Hamburg (Urt. v. 24.9.2020 – 416 HKO 93/20) sind nicht die ersten zum Thema „Hinweis auf die Differenzbesteuerung“. Bereits in einem anderem Verfahren hatte das OLG Hamburg einen deutlichen Hinweis gefordert. Mit den ergangenen Entscheidungen wurde diese Hinweispflicht präzisiert. Vor allem bei höherpreisigen Artikeln kann von Käufern erwartet werden, das diese die Artikelbeschreibung lesen. Ginge es bei den Entscheidungen um niedrigpreisige Artikel so hätten die Entscheidungen auch anders ausfallen können.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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