Preisvorteile bei Waren aus China, den USA oder auch Großbritannien werden bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 01. Juli 2021 soll die steuerliche Bevorzugung von aushändigen Versandhändlern die ihren Sitz nicht innerhalb der EU haben wegfallen.
Freigrenze = Geschichte
Bislang gab es eine Freigrenze für Warensendungen die online bei Händlern außerhalb der EU bezogen wurden von 22 Euro. Diese wird nun ab dem 01. Juli 2021 wegfallen. Grund hierfür ist vor allem die steuerrechtliche Bevorzugung der aushändigen Online-Händler. Dazu soll auch der Mehrwertsteuerbetrug gestoppt werden. Betroffen von dieser Änderungen sind insbesondere Händler aus den USA, Großbritannien und China.
Ein Sprecher der Deutschen Post rechnet vor, was nun an Kosten noch oben drauf kommen. Bestellt man also etwas im Wert von 21 Euro zum Beispiel aus China, kommen 19 Mehrwertsteuer zu 3,99 Euro und eine Auslagenpauschale von 6 Euro noch drauf. Also selbst bei „geringwertigen Kleinsendungen“ kommen dann die Abgaben noch dazu. Das macht einen günstigeren Preis dann auch nicht mehr so rentabel und könnte auch den Handel innerhalb der EU ankurbeln.
Steuerrechtliche Bevorzugung ade
Das die Freigrenze für Käufe im Web bei Händlern außerhalb der EU wegfällt ist auf die Initiative der Europäischen Kommission zurückzuführen. Die steuerliche Bevorzugung und auch dem Mehrwertsteuerbetrug soll ein Ende gesetzt werden.
Dabei geht es nicht um wenig, im Jahr 2016 werden laut der Europäischen Kommission im Jahr um die 150 Millionen Pakete mehrwertsteuerfrei in die EU versendet. Um die Mehrwertsteuerberfreiung zu erreichen, werden dann auch in den Einfuhrunterlagen oftmals falsche Warenbeschreibungen und auch zu niedrige Wertangaben eingetragen, damit die Befreiung der Mehrwertsteuer erreicht wird. Mit der Änderung, soll das nun aufhören.
Bisherige Regelung vs. neue Regelung
Sendungen die einen Warenwert von unter 22 Euro hatten sind noch bis zum 30.06 2021 von Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ausgenommen wurden hiervon lediglich Sendungen die Tabak, Parfüm oder Alkohol enthielten. Zum 01. Juli 2021 wird die Befreiung dann aufgehoben. Jedoch gibt es hier wieder eine Ausnahme, alle Waren die einen Wert bis zu 5,23 Euro bleiben weiterhin befreit, da die Einfuhrumsatzsteuer unter einem Euro betragen würde.
Ab 01. Juli heißt es dann also, entweder der Versender begleicht die Einfuhrabgaben im voraus oder die Deutsche Post verauslagt diese und wird die Abgaben bei der Zustellung vor Ort beim Empfänger verlangen. Dazu kommt dann noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 6 Euro.
Zollbegünstigungen die bisher waren, bleiben bestehen. Gilt also eine Zollbegünstigung zum Beispiel durch einen Zollsatz von 0 Prozent, so ist für die eingeführte Ware dann nur die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Hierzu sagte der Generalzolldirektor Andre Lenz: „Hintergrund ist das sogenannte Mehrwertsteuer-Digitalpaket. Die Regelungen für Zölle sind von Rechtsänderungen zum 01. Juli 2021 nicht betroffen. Bei einem Wert bis zu 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei.“