Das umgangssprachliche „Recht auf schnelles Internet“, das eine Mindestversorgung der Geschwindigkeit voraussetzt, greift ab sofort. Wenn dein Anschluss die Vorgaben nicht erfüllt, kannst du eine Minderung fordern oder den Vertrag kündigen. Der Prozess ist allerdings aufwändig gestaltet.
Recht auf schnelles Internet zum 01.06. in Kraft getreten
Die neue Verordnung der Bundesnetzagentur, die eine Mindestversorgung mit Internet vorsieht, wurde am 17. Juni in einem Gesetzblatt festgehalten. Damit tritt das Recht auf schnelles Internet rückwirkend zum 01. Juni 2022 in Kraft.
„Wir halten die Festlegung für ausgewogen. Das ist wie beim Mindestlohn: Die meisten Menschen bekommen heute schon deutlich mehr Bandbreite, aber künftig darf niemand darunter fallen. Die Festlegung ist ein Anfang. Der Wert wird jährlich überprüft und dürfte in den kommenden Jahren steigen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Künftig wolle man Anbieter nötigenfalls verpflichten, Kundinnen und Kunden eine Mindestbandbreite zur Verfügung zu stellen, die „noch ohne ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten sind – wie beispielsweise Sprachtelefonie, Videotelefonie oder Online-Banking,“ so Müller weiter.
Das neu gefasste Telekommunikationsgesetz sieht mindestens eine Download-Geschwindigkeit von 10 Megabit pro Sekunde und eine Upload-Rate von 1,7 Mbit/s vor. Die Latenz soll zudem nicht höher sein als 150 Millisekunden. Diese Werte werde die Bundesnetzagentur jährlich überprüfen und, wenn sie es für nötig hält, anpassen.
Bereits Mitte 2023 soll die Mindestbandbreite im Download auf 15 Mbit/s angehoben werden. Auch im Upload soll eine Anhebung vorgenommen werden, hier nennt man allerdings noch keinen Wert. Bereits im November 2021 forderten die Verbraucherzentralen allerdings Geschwindigkeiten von mindestens 50 Mbit/s.
Wie kann ich das Recht auf schnelles Internet geltend machen?
Um den Rechtsanspruch gelten zu machen, sollen sich Menschen direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Das weitere Verfahren sei dann detailliert gesetzlich geregelt. Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter.
Diese haben daraufhin einen Monat lang Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten. Sollte es kein Angebot geben, greift die Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur ein und wird innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den entsprechenden Haushalt mit der Mindestgeschwindigkeit des Internetanschlusses auszustatten.
Ein langwieriger Prozess
„Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen,“ heißt es weiter. Der Prozess ist also deutlich langwieriger als zunächst vermutet.
Dabei richtet sich die Geschwindigkeit bis zur Verfügbarkeit des schnellen Internetanschlusses auch nach möglicherweise anfallenden Baumaßnahmen. Mitunter kann es also im schlimmsten Fall bis zu ein Jahr dauern, bis der eigene Haushalt die geforderte Mindestbandbreite zur Verfügung gestellt bekommt.
Zudem legt das neu gefasste Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot realisiert wird. Anspruch auf einen Anschluss beispielsweise per Glasfaser besteht demnach nicht.
Allerdings sei die Mindestversorgung zu einem erschwinglichen Preis anzubieten, der sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste orientiert. Die Entwicklung und die Höhe der Preise wird durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beobachtet. Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise und des notwendigen Anschlusses will man zeitnah veröffentlichen.
Weitere Informationen zum Recht auf schnelles Internet und dem Mindestangebot findest du auf der Übersichtsseite der Bundesnetzagentur.