Im Bereich der Elektromobilität kommt Renault eine wichtige Rolle zu. So hat der französische Automobilhersteller mit seinem Renault Zoe eines der wohl beliebtesten E-Autos in ganz Europa in den Handel gebracht. Doch der elektrisch angetriebene Kompaktwagen hat wie alle anderen Elektroautos des Unternehmens einen kleinen Nachteil, der nicht bei allen Kunden gut ankommt. So setzt Renault beim passenden Fahrzeugakku auf ein Mietmodell. Hier muss man monatlich eine Miete für den verbauten Akku zahlen. Doch was passiert wenn man genau das nicht tut? In diesen Fällen kann der französische Hersteller schwere Geschütze auffahren. Kurzerhand kann er das Auto nämlich über Distanz lahmlegen. Dass das nicht rechtens sein kann, gibt einem bereits das gesunde Bauchgefühl vor. Nun hat sich jedoch auch ein Gericht zu dieser fragwürdigen Praxis geäußert.
Verbraucherzentrale gegen Renault
Während bei Verbrennerautos in der Regel der Motorblock die wertvollste Komponente darstellt, ist es beim Elektroauto nicht zwangsläufig der Antrieb selbst. Stattdessen stellt die Batterie den wohl teuersten Bestandteil dar. Renault machte sich diesen Fakt zunutze und führte ein ausgeklügeltes Mietmodell ein. Käufer oder Leasingnehmer eines Elektroautos profitieren von einem günstigen Kaufpreis (auf den ersten Blick zumindest) und zahlen anschließend eine monatliche Miete für die Batterie. Bevor man den dazugehörigen Mietvertrag unterschreibt, sollte man aber unbedingt einen Blick ins Kleingedruckte werfen.
Hier lässt sich nämlich eine Klausel finden, die zu verrückt klingt, um wahr zu sein. Wer nämlich eine Kündigung von der dazugehörigen „Renault-Bank“ für den Mietvertrag erhält, kann den Akku kurzerhand nicht mehr aufladen. Dieses an klassische Selbstjustiz erinnernde Vorgehen, war der Verbraucherzentrale in Sachsen ein gewaltiger Dorn im Auge. Dementsprechend nahm sie den richtigen Weg auf sich und zog vor Gericht. Das Gerichtsurteil fiel dann wiederum alles andere als überraschend aus. So sehen die Richter in dem Vorgehen von Renault eine „Form von Selbstjustiz“.
OLG Düsseldorf bestätigt erstes Urteil
Renault wollte das erstinstanzliche Urteil nicht ohne weiteres hinnehmen. Dementsprechend sah sich das Unternehmen dazu gezwungen, in Berufung zu gehen. Nun sollte das Oberlandesgericht in Düsseldorf über den Fall entscheiden. Auch dieses ist von der Legalität der Klausel keinesfalls überzeugt und verpasste Renault eine weitere Watsche.
Das Gericht stufte dieses Vorgehen als verbotene Eigenmacht des Anbieters ein, weil es einem Eingriff in fremden Besitz ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gleich kommt. Damit handelt es sich um eine Form von SelbstjustizRichter Neumerkel
Doch dem Urteil könnte noch eine weit größere Bedeutung zukommen. Schließlich ist es nicht weniger als eine Grundsatzfrage, ob man mit Verweigerern von entsprechenden Mietzahlungen dergestalt umgehen darf. Während die Blockade der Lademöglichkeit nun nämlich endgültig als verbotene Klausel gilt, ist dies für vergleichbare Methoden noch nicht der Fall. So gibt es beispielsweise auch Hersteller, die die Parkbremse ihrer Fahrzeuge aktivieren können, wenn Zahlungsversäumnisse einschlägig sein sollten. Wir hoffen, dass in diesem Metier bald für Klarheit und vor allem faire Vertragsklauseln gesorgt wird.