Die Stadt Köln verlangt von Unternehmen, die im Stadtgebiet E-Scooter aufstellen, eine Sondergebühr, die zwischen 85 und 130 Euro pro Fahrzeug beträgt. Die betroffenen Unternehmen haben sich gerichtlich gegen diese Gebühr gewehrt – ohne Erfolg.
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln
Die Stadt Köln hat im vergangenen Jahr beschlossen, gegen E-Scooter, die im Stadtgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, vorzugehen. Im Zuge dessen wurde vor allem die Sondernutzungssatzung der Stadt durch den Stadtrat geändert. Die Gebühren für Unternehmen, die E-Scooter verleihen, wurden damit auf 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr festgelegt. Für Leihfahrräder und Carsharingautos fallen ebenfalls Gebühren an; diese liegen jedoch deutlich unter denen, die für aufgestellte E-Scooter verlangt werden.
Die Sondernutzungssatzung diente ferner als Grundlage für zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro, die von den Verleihunternehmen verlangt wurden. Die Stadt berief sich dabei auf die erheblichen Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit, die durch nicht ordnungsgemäß abgestellte E-Scooter zustande käme.
Mehrere Klagen gegen Sondernutzungssatzung
Die Unternehmen Bolt, LimeBike, Tier und Voi zogen daraufhin vor das Verwaltungsgericht Köln, um sich gegen die neue Sondernutzungssatzung zu wehren. Tier stelle zudem einen Eilantrag. Die Unternehmen beriefen sich in ihren Klagen primär darauf, dass die hohen Gebühren darauf zielten, das Angebot von leihbaren E-Scootern in der Stadt faktisch zu unterbinden. Des Weiteren beriefen sie sich auf Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz, das in NRW gilt. Ihrer Auffassung nach ist das Vorgehen der Stadt mit den Zielen dieses Gesetzes nicht vereinbar.
Das Gericht folgte der Argumentation der E-Scooter-Unternehmen nicht. In seiner Entscheidung wies es vielmehr darauf hin, dass E-Scooter immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen führten – und gegenüber Leihfahrrädern deutlich höhere Gebühren daher gerechtfertigt seien. Bei diesen seien die erheblichen Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmender nicht zu beobachten. Darüber hinaus leisteten Fahrrad- und Carsharingangebote einen deutlich größeren Beitrag zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs als E-Scooter. Dass die neue Gebührenordnung faktisch zum Verschwinden von E-Scooter-Angeboten führe, sah das Gericht nicht als bewiesen an. Ferner führte es aus, das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz diene letztlich nicht dem Schutz einzelner Geschäftsmodelle und könne folglich nicht als Begründung gegen hohe Gebühren für E-Scooter-Verleihe herangezogen werden.
Folgen für den Rest des Landes
Die Entscheidung aus Köln könnte wegweisend für andere Kommunen in Deutschland sein. Auch Düsseldorf, Münster, Frankfurt am Main oder Tübingen haben bereits hohe Gebühren für im Stadtgebiet aufgestellte E-Scooter verlangt. Sollte das Urteil Bestand haben, könnten viele weitere Städte folgen – was Auswirkungen auf das Geschäftsmodell mit E-Scootern haben könnte. Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob die klagenden Unternehmen in Berufung gehen oder Beschwerde einlegen. Dann würde der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erneut verhandelt werden.