Das Bundeskartellamt hat die Bahn vor einiger Zeit gerügt, da diese nach Einschätzung der Behörde ein Datenmonopol aufbaut. Tatsächlich teilt die Bahn wesentliche Daten zu Verspätungen, Verkehrsaufkommen, Gleiswechseln und Co nicht mit anderen Anbietern. Die Kritik weist sie dennoch zurück: Das Teilen der Daten sei rechtswidrig, überdies werde die Bedeutung der Mobilitätsdaten überschätzt.
Kartellamt: Bahn verunmöglicht Mobilitätsdienste
Das Bundeskartellamt sieht im Verhalten der Bahn ein Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung hat sie daher im April dieses Jahres abgemahnt. Konkret bemängelt wird, dass Prognosedaten, die den Betrieb der Bahnen betreffen, nicht mit externen Unternehmen geteilt werden. Im europäischen Ausland ist das gängige Praxis, sodass externe Mobilitätsdienste etwa Prognosen zur Erreichbarkeit von Anschlüssen ausgeben und plattformübergreifend Tickets für Reisen verkaufen können. Konkret betroffen sind Dienste wie Trafi und Reach Now, die Reiseplanungen, die mehrere Verkehrsmittel einschließen, anbieten. Mit Mehrwert nutzbar sind diese Dienste hierzulande nur, wenn sie auch Informationen der Deutschen Bahn – etwa bezüglich Zugverspätungen und -ausfällen oder Gleiswechseln – inkludieren. Genau das jedoch verunmöglicht die Bahn, indem sie keine Daten herausgibt. Für die Bahn selbst bietet das den unmittelbaren Vorteil, dass Interessierte auf ihre eigenen Apps und Websites angewiesen sind. In die laufende Modernisierungs- und Digitalisierungskampagne, im Rahmen derer die Bahn etwa den deutlichen Ausbau des WLANs und die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Mobilfunkanbietern beschlossen hat, fügt sich dieses Beharren auf Isolation eigener Anwendungen nur schwer ein.
Bahn wehrt sich
Die Bahn hat sich nun gegen die Abmahnung des Kartellamts gewehrt und bringt dabei vor allem zwei Argumente vor. Zunächst weist sie darauf hin, dass das Teilen der Daten aus ihrer Sicht rechtswidrig wäre. Darüber hinaus zweifelt sie die Bedeutung der betreffenden Daten an: Es gebe keine Beweise dafür, dass Mobilitätsplattformen sie zwingend benötigten. Ferner behauptet die Bahn, dass es ihrer Konkurrenz nicht schade, dass es ihr nicht gestattet sei, Rabatte und Sonderangebote an ihre eigene Kundschaft weiterzugeben: Die Preise sind ihr zufolge „kein relevanter Parameter für den Wettbewerb auf dem angeblichen Markt für integrierte Mobilitätsdienste“.
Plausibel sind die Einwände der Bahn indes nicht: Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb eines Mobilitätsdienstes, der alle wesentlichen Fortbewegungsmöglichkeiten inkludieren soll, ohne Einschluss von Daten der Bahn schlechterdings unmöglich ist. Auch der Hinweis darauf, Preise spielten auf dem „angeblichen Markt für integrierte Mobilitätsdienste“ keine Rolle, dürfte sich kaum bestätigen lassen, hat sich doch gerade der öffentliche Nah- und Fernverkehr als äußerst preissensibel erwiesen, was zurzeit etwa die Popularität des 9-Euro-Tickets belegt. Zur Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe ist unterdessen aufgrund fehlender weitergehender Informationen an dieser Stelle keine Einschätzung möglich.
Mit einer abschließenden Entscheidung des Kartellamts ist in den nächsten Wochen zu rechnen.