Das Bundeskartellamt hat Google aufgrund der Verarbeitung von Nutzendendaten abgemahnt. Laut Kartellamt bestehen keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten zur Ablehnung einer übergreifenden Datenverarbeitung. Unklar ist, ob das Kartellamt im vorliegenden Fall überhaupt zuständig ist.
Keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten
In einer Pressemitteilung hat das Bundeskartellamt bekanntgegeben, Google abgemahnt zu haben, da das Unternehmen keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten zur Ablehnung einer übergreifenden Datenverarbeitung zur Verfügung stelle. Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamts, verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass gerade diese übergreifende Datenverarbeitung den Kern des Geschäftsmodells von Google bilde. Hinzu komme der strategische Vorteil, über eine Vielzahl sehr populärer Dienste besonders viele und umfassende Daten der Nutzenden erlangen zu können. Das rechtfertige jedoch nicht die fehlende oder unvollständige Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine solche Datenverarbeitung: „Google muss sich an den Anforderungen der neuen Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne messen lassen. Das Unternehmen muss den Nutzerinnen und Nutzern ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten einräumen“.
Zuständigkeiten unklar
Aus der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle – zuletzt gab es im November eine Strafe aufgrund von Datenschutzverfehlungen – sticht dieser hervor, da die formale Zuständigkeit des Bundeskartellamts unklar ist. In der Pressemitteilung weist das Bundeskartellamt selbst darauf hin, dass bestimmte Google-Dienste künftig unter den Digital Marktes Act fielen, für dessen Einhaltung ausschließlich die EU-Kommission zuständig ist. In Kraft tritt es jedoch erst am 2. Mai 2023 – bis dahin liegt die Zuständigkeit formal beim Kartellamt. Eine Debatte um die Zuständigkeit entstand nun dennoch.