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EU erleichtert Zugang zu elektronischen Beweismitteln

Ermittler aus anderen EU-Ländern sollen künftig deutlich leichter und schnelle an elektronische Beweismittel kommen als bislang. Darauf hat sich die EU-Kommission am 30. November geeinigt. Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Antrag aber noch annehmen.

Elektronische Beweismittel: Zugang soll innerhalb der EU erleichtert werden

Am 30. November 2022 einigte sich die EU-Kommission auf einen erleichterten Zugang zu elektronischen Beweismitteln, der bereits auf das Jahr 2018 zurückgeht. Seinerzeit legte die EU-Kommission einen Vorschlag vor, der Strafverfolgungs- und Justizbehörden einen leichteren und schnelleren Zugang zu elektronischen Beweismitteln ermöglichen sollte, um Straftäter und Terroristen zu ermitteln und auch strafrechtlich zu verfolgen.

Nun, rund vier Jahre später, wurde endlich eine vorläufige Einigung erzielt. „Durch die neuen Vorschriften werden den nationalen Behörden ein zuverlässiger Kanal für die Erlangung elektronischer Beweismittel geboten und gleichzeitig strikte Garantien festgelegt, um ein hohes Maß an Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten,“ heißt es in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

Die Einigung auf die neuen Vorschriften ist aktuell allerdings noch vorläufig und setzt für das Inkrafttreten noch die förmliche Zustimmung seitens des Europäischen Parlaments und des Rates voraus.

Dabei erstreckt sich die Verordnung vor allem auf die Europäischen Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel und zielt darauf ab, das grenzüberschreitende Kooperationsverfahren der Behörden „an das digitale Zeitalter anzupassen, der Justiz und der Strafverfolgung Instrumente für den Umgang mit den heutigen Kommunikationsmethoden von Straftätern an die Hand zu geben.“

Datenherausgabe über dezentrales IT-System

Die Europäische Herausgabeanordnung soll Justizbehörden elektronische Beweismittel über ein dezentrales IT-System zur Verfügung stellen. Innerhalb von zehn Tagen, in Notfällen sogar binnen acht Stunden, müssen die Daten abrufbar sein.

Die Europäische Sicherungsanordnung hingegen soll sicherstellen, dass Daten gelöscht werden und erlaubt es den Justizbehörden eines Mitgliedstaats, einen Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu verpflichten, bestimmte Daten zu speichern.

„Beide Anordnungen können nur im Rahmen eines Strafverfahrens und zur Lokalisierung von verurteilten Straftätern, die sich der Justiz entziehen, erlassen werden,“ heißt es in der Mitteilung weiter.

Strikte Garantien und Abhilfemaßnahmen sollen bei den neuen Vorschriften dafür sorgen, dass die Grundrechte und personenbezogenen Daten geschützt werden.

„In Fällen, in denen eine Person nicht im anordnenden Staat wohnhaft ist oder die Straftat nicht dort begangen wurde, müssen die Mitgliedstaaten die nationale Behörde, bei der der Diensteanbieter angesiedelt ist, unterrichten, wenn sie Verkehrs- und Inhaltsdaten erhalten wollen.“ Unter bestimmten Voraussetzungen kann die unterrichtende Behörde allerdings mehrere Gründe für eine Ablehnung der Anordnung geltend machen. Beispielsweise zum Schutz von Grundrechten oder von Immunitäten und Vorrechten.

Stimmen das Europäische Parlament und der Rat der politischen Einigung zu, tritt die neue EU-Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung offiziell in Kraft, wird allerdings erst drei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar. Die Richtlinie hingegen tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, hier müssen die Mitgliedsstaaten die neuen Bestandteile innerhalb von zweieinhalb Jahren in ihren nationalen Rechten umsetzen.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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