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EuGH: Klage gegen Uploadfilter zurückgewiesen

Der Europäische Gerichtshof hat eine Klage gegen die Verwendung von Uploadfiltern zurückgewiesen: Der Einsatz der Filter verstoße nicht gegen Grundrechte und die Meinungsfreiheit sei ausreichend geschützt. Geklagt hatte Polen.

Klage bezog sich auf Meinungs- und Informationsfreiheit

Polen stellte in seiner Klage gegen den Einsatz der umstrittenen Uploadfilter darauf ab, ihr Einsatz könne zu Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit führen. Der Europäische Gerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. In seinem Urteil stellte er zwar fest, dass der Einsatz von Uploadfiltern tatsächlich zur Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit führen könne; die entsprechende Richtlinie sehe jedoch ausreichende Vorkehrungen vor, um einen zu starken Eingriff in diese Grundrechte zu verhindern.

Das Gericht räumte darüber hinaus ein, dass viele Anbieter durch die Richtlinie in der Praxis gezwungen seien, auf automatische Uploadfilter zu setzen. Die fragliche Richtlinie schreibt vor, dass Diensteanbieter, die Nutzerinnen und Nutzern Uploads erlauben, vor der Veröffentlichung der Uploads eine Kontrolle der Inhalte durchführen, um so den Upload verbotener Materialien zu verhindern. Das Gericht hält es für evident, dass das – in Abhängigkeit vom Umfang der regelmäßigen Uploads – nur mittels automatischer Uploadfilter möglich sei.

Parodien und Co sollen möglich bleiben

Kritikerinnen und Kritiker einer solchen Regelung, die Facebook und Co de facto zum Einsatz von Uploadfiltern zwingt, führten an, dass es damit zu einer Massenüberwachung komme und ferner die Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien im Sinne von Parodien und Satiren verunmöglicht werde – was auch Gesellschaftskritik und politische Stellungnahmen erschwere. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass eine solche Verwendung geschützten Materials weiterhin möglich bleiben müsse. In diesem Zusammenhang wurde im Urteil auch darauf hingewiesen, dass Filtersysteme klar zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung unterscheiden können müssen. Sperre ein System auch erlaubte Inhalte, so verstoße dies in unzulässiger Weise gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit. Die Zulässigkeit von Uploadfiltern und ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten ist also nicht per se gegeben, sondern von der Funktionalität der Systeme abhängig. Eine solche Balance sicherzustellen, sei Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten.

Deutsche Regelung wohl zulässig

In Deutschland werden die Vorgaben der Richtlinie bereits seit dem 17. August 2021 eingesetzt. Seitdem können große Plattformen für die Inhalte, die Nutzerinnen und Nutzer hochgeladen haben, verantwortlich gemacht werden. Sie sind entsprechend dazu verpflichtet, Lizenzen für die Verwendung geschützten Materials abzuschließen, dass in nicht bloß geringem Umfang auf ihren Seiten vorhanden ist. Ferner müssen sie geschütztes Material, für das sie keine Lizenz haben, sperren bzw. entfernen.

Die deutsche Regelung unterscheidet sich insofern von denen anderer EU-Staaten, als eine Sperrung bestimmter Inhalte erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens möglich ist. Diese Regelung gilt für alle Inhalte, die zu nicht mehr als 50 Prozent aus geschützten Inhalten Dritter bestehen und solche nur in geringem Umfang enthalten. Als geringer Umfang sind dabei 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik definiert. Bei Karikaturen, Parodien und Pastiches entfällt die Längenregelung, wobei auch hier nicht mehr als 50 Prozent des Werks aus Inhalten Dritter bestehen darf.

Die Sonderregelung zielt vor allem darauf, die präventive Unterbindung auch zulässiger Nutzungen zu verhindern. Nichtsdestotrotz erfolgt auch in Deutschland eine vollständig automatisierte Kontrolle aller hochgeladenen Inhalte. Eine derartige Massenüberwachung ist dem Urteil des EuGH zufolge rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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