Nachdem viele Beschwerden gegen die Social-Media-Plattform TikTok eingegangen sind, wird der europäische Verbraucherbund nun aktiv. TikTok soll gegen das europäische Recht verstoßen, indem Minderjährige unangemessenen Inhalte ausgesetzt und auch Schleichwerbung eingespielt wird.
Verstoß gegen EU-Recht
Insgesamt sind gegen TikTok Beschwerden von 15 Verbänden bei der Dachorganisation der Verbraucherschutzorganisationen eingegangen. Der Europäische Verbraucherverband BEUC (Bureau Européen des Unions des Consommateurs) hat daraufhin bei der EU-Kommission Beschwerde gegen das Portal eingereicht. Die Videoplattform wird beschuldigt durch die Gefährdung von Minderjährigen gegen das EU-Verbraucherrecht zu verstoßen. Bei den Vorwürfen gegen TikTok handelt es sich keineswegs um Bagatellen. Die Videoplattform wird die Erfüllung zahlreicher Tatbestände vorgeworfen, darunter Täuschung, Irreführung, Verstoß gegen europäische Kinderschutzgesetze und auch gegen Urheber- und Datenschutzgesetze.
Ziel des Verbandes für Verbraucherschutz ist es, Ermittlungen durch die zuständigen Justizbehörden gegen die Social-Media-Plattform in Gang zu setzen und die Plattform TikTok dazu zu bringen die geltenden Gesetze zu beachten. Ein grundsätzliches Verbot in Europa will der Verbraucherverband hingegen nicht erreichen, es geht der Verbraucherschutzorganisation um die Inhalte der Videoplattform. An der formalen Beschwerde bei der EU-Kommission gegen TikTok beteiligen sich die Verbände aus Deutschland, Norwegen, Belgien, Zypern, der Tschechischen Republik, Italien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, den Niederlanden, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, Schweden und auch Spanien. Der deutsche Verbraucherverband vzbz selbst hat sich nicht eingeschaltet, jedoch eine rechtliche Verwarnung an TikTok rausgegeben.
Kinderschutz bei TikTok nicht ausreichend
Die Direktorin des Verbraucherdachverbands BEUC Monique Goyens beanstandet vor allem den Kinderschutz der Videoplattform. Der Schutz der Minderjährige bleibe außen vor und „Kinder werden ohne ihr Wissen zu Werbeflächen“. Weiter sagte die Verbraucherschützerin: „Wir wollen nicht, dass unsere Jüngsten eindringlicher Schleichwerbung ausgesetzt sind und ohne ihr Wissen zu Werbeflächen werden, während sie doch nur Spaß haben wollen“. Vor kurzem zeigte sich, das Spaß bei TikTok nicht immer vorhanden ist, insbesondere bei Kindern. Nach Mutmaßungen ist eine Zehnjährige durch eine Mutprobe für TikTok gestorben. Hier ging es um eine „Blackout Challenge“, bei welcher das Mädchen teilnehmen wollte, indem es sich mit einem Gürtel erstickte. Insbesondere durch diesen Vorfall sind die Datenschutzbehörden nun mehr denn je dahinter eine Altersbeschränkung für die Social-Media-Plattform zu fordern.
Datenschutzbehörden ermitteln bereits
Nicht nur die Verbände und die Dachorganisation des Verbraucherschutzes sind an der Videoplattform dran, sondern auch einige nationale Datenschutzbehörden. TikTok sammelt die persönlichen Daten der Nutzer auf intransparente Weise, wobei auch die Hinweise zur Datenverarbeitung irreführend seien. Der BEUC sieht noch weitere kritische Punkte, zum einen werden die Nutzer von TikTok benachteiligt durch die unfairen Geschäftsbedingungen (Terms of Service), indem den Nutzer das Recht an ihren veröffentlichen Inhalten komplett und unwiderruflich entzogen wird.
Zum anderen setzt die Social-Media-Plattform Marketingangebote gezielt auf Kinder und Jugendliche an, so werden diese versteckter Werbung ausgesetzt. Dazu kommt auch das Minderjährige nicht vor jugendfreien Inhalten geschützt werden. Zu guter Letzt werden insbesondere den Kindern und Jugendlichen virtuelle Münzen zum Kauf angeboten, mit welchen diese virtuelle Geschenke an bekannte Persönlichkeiten senden können. Natürlich kosten die virtuellen Münzen echtes Geld. Die „Virtual Item Policy“ beinhaltet hierfür irreführende und unfaire Klauseln, so das TikTok zu jedem Zeitpunkt den Wechselkurs zu eigenen Gunsten anpassen kann.
Wie es mit der Beschwerde und den Ermittlungen gegen die Social-Media-Plattform weitergeht bleibt abzuwarten, Verstöße gegen geltendes Recht sind allerdings genug vorhanden.