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Gericht verbietet Amazons Dash-Buttons in Deutschland

Mit den Dash-Buttons wollte Amazon Einkäufe per Knopfdruck ermöglichen. Der WLAN-Knopf ist für jeweils ein bei Amazon angebotenes Produkt gültig. Wird er gedrückt, löst dies eine kostenpflichtige Bestellung des jeweiligen Artikels aus. Amazon bewarb den Knopf bisher als einfache und intelligente Lösung für den Einkauf dauerhaft gebrauchter Produkte – geht beispielsweise das Waschmittel aus, kann per Knopfdruck neues geordert werden. Das gewöhnliche Einkaufsprozedere fiele damit weg.

Verfügbar war der Service bisher, sobald ein Dash-Button gekauft, ein App installiert und ein Prime-Abonnement abgeschlossen wurde. Der Kaufpreis des Dash-Buttons wurde mit dem ersten über ihn getätigten Kauf verrechnet. Verfügbar ist der Service in Deutschland seit 2016.

Verbraucherschutzzentrale klagte gegen die Dash-Buttons

Verbraucherschützer hatten den US-Konzern nach Einführung der Buttons abgemahnt, da sie die Knopfdruckbestellungen für unvereinbar mit der deutschen Gesetzgebung hielten. Nachdem der Konzern sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wurde Klage erhoben. In erster Instanz gab das Landgericht München den Verbraucherschützen recht, woraufhin Amazon Berufung einlegte und den Fall somit vor die zweite Instanz brachte.

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Die klagende Verbraucherzentrale kritisierte beispielsweise, dass bei der Knopfdruckbestellung keine eindeutige Information über Preis und Ware erfolge. Die Auswahl des mit dem Knopf verbundenen Produkts könne Monate vor dem Knopfdruck liegen – bis dahin könne der Kunde die genauen Details bereits wieder vergessen haben. Darüber hinaus fehle auf den Dash-Buttons der Hinweis, dass durch einen Knopfdruck eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird.

Oberlandesgericht erklärt Dash-Buttons für nicht rechtskonform

Die Richter des Münchner Oberlandesgerichts schlossen sich dieser Argumentation nun weitgehend an und stellten klar, dass Amazon unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung über Preis und Ware informieren müsse, was bei einer Bestellung über die Dash-Buttons nicht der Fall sei. Darüber hinaus wurde eine Klausel in den Nutzungsbedingungen für unzulässig befunden. Über diese Klausel sicherte Amazon sich das Recht der Änderung der Vertragsbedingungen zu – was bedeutete, dass Amazon Preis und tatsächlich versandte Ware ändern konnte, ohne dass der Kunde zuvor hätte informiert werden müssen. Somit sei für den Kunden nie eindeutig zu wissen, welches Produkt er zu welchem Preis durch einen Druck auf den Knopf bestelle. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision zu. Amazon bleibt damit nur die Möglichkeit, Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof einzulegen.

Amazon kritisierte das Urteil als innovationsfeindlich und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die klagende Verbraucherzentrale wehrte sich gegen die Anschuldigung, Fortschritt zu verhindern. Vorstand Wolfang Schuldzinski sagte aus, die Verbraucherzentrale stehe Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber, gehe aber mit allen Mitteln dagegen vor, wenn die Innovation darin bestehe, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren.

Amazon muss die Dash-Buttons nun rechtskonform gestalten oder vom Markt nehmen.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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