Bereits seit geraumer Zeit sind die willkürlichen Preiserhöhungen von Netflix ein Dorn im Auge von Verbraucherschützern. Nun könnten die entsprechenden Klauseln im Nutzervertrag für ungültig erklärt werden.
Wegweisendes Urteil des LG Berlin
In einer seiner Vertragsklauseln räumt Netflix sich selbst ein, die Preise für ein Abonnement nach eigenen Vorstellungen zu ändern. Diese Klausel ist nun höchstwahrscheinlich unwirksam. So hat das Landgericht Berlin (LG Berlin) geurteilt, dass derartige Klauseln unwirksam seien. Auf der Klägerseite saß der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv). Eine entsprechende schriftliche Fassung des Urteils liegt mittlerweile vor.
Willkürliche Preisgestaltung
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband hat deutlich gemacht, warum man sich gegen die Klausel gewehrt hat. So sagte sie:
„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen“
Da bei der Preispolitik von Netflix allerdings kein wirklicher Plan nachvollziehbar ist, sei eine einseitige Preisänderung in diesem Fall nicht möglich.
Unberechenbare Kosten
Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Netflix macht auch Laien schnell deutlich, welches Problem die Verbraucherschützer mit der Klausel haben. Schließlich lässt sich hier herauslesen, dass man die Preise für Streaming-Abos
„nach billigem Ermessen“
ändern könne. Weiterhin geht aus der Klausel hervor, dass dies
„von Zeit zu Zeit“
geschehen könne. Eine Begründung für die willkürliche Preispolitik gibt der Streamingdienst ebenfalls an. So argumentiert man damit, dass Preiserhöhung ab und zu nötig seien,
„um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“
Es mangelt an Transparenz
Zwar spricht Netflix davon, dass sich die besagten „Gesamtkosten“ unter anderem aus Produktions-, Marketing- und Lizenzkosten ergeben. Doch das sorgt noch keineswegs dafür, dass Kunden klar verstehen könnten, wann und warum eine Preiserhöhung zustande kommt. Dementsprechend bemängelt das LG Berlin in seinem Urteil auch die mangelnde Transparenz der Klausel. So weiß man nicht, ob eine Preiserhöhung für deutsche Abonnenten nicht auch von Gesamtkosten beeinflusst wird, die beispielsweise US-exklusive Produktionen betreffen. Um das genauer nachvollziehen zu können, muss man sich vor Augen führen, dass Netflix nicht gleich Netflix ist.
Zwischen den unterschiedlichen Ländern gibt es teils gravierende Unterschiede zwischen der Palette verfügbarer Serien und Filme. Führt Netflix für seine Abonnenten in Deutschland eine Preiserhöhung durch, muss man auch nachvollziehen können, wie diese zustande kommt. Des weiteren mangelt es dem Urteil zufolge auch an der Fairness der Klausel. Schließlich müsste man bei einem geringeren Produktionsaufwand auch mit ermäßigten Kosten reagieren. Eine Preisanpassung nach unten gab es bislang allerdings noch nicht. Dabei haben sich die Produktionskosten zumindest in der Hochphase der Coronapandemie sicherlich auf einem für Netflix vergleichsweise niedrigen Niveau befunden.
Nicht die erste Beschwerde von Verbraucherschützern
Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass Netflix Ärger mit Verbraucherschützern hat. So hat bereits in der Vergangenheit eine undurchsichtige Vertragsklausel dafür gesorgt, dass der Vzbv vor Gericht zog. Auch bei dieser ging es um einen fragwürdigen Anpassungsmechanismus zu den Abopreisen. Im Jahr 2019 wurde auch diese gerichtlich für unzulässig erklärt. In Folge dessen strich Netflix sie kurzerhand aus seinen Nutzungsbedingungen.
Dieses Mal möchte der Streamingdienst das Urteil nicht einfach so hinnehmen. Stattdessen hat der US-Konzern bereits angekündigt in Berufung zu gehen und vor das Berliner Kammergericht zu ziehen. Gegenüber den Kollegen von Golem.de zeigt sich eine Sprecherin der klagenden Verbraucherschützer allerdings optimistisch:
„Sollte die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch von den nächsten Instanzen bestätigt und dann rechtskräftig werden, so wären Preiserhöhungen, die sich auf diese Klausel gestützt haben, aus unserer Sicht ohne wirksame Grundlage erfolgt“