Die Reform des Urheberrechts ist nun beschlossene Sache, wenn es auch einige Jahre gedauert hat. So sind nun Uploadfilter für größere Plattformen unvermeidbar und die Internetdienste sollen bei möglichen Verletzungen des Urheberrechts bei nutzergenerierten Inhalten haften.
Mehr Rechte für deren Inhaber
Wenn es auch lange gedauert hat, so steht nun seit dieser Woche die neue EU-Richtlinie zur Urheberrechtsreform. Dabei waren die Union und SPD für die Richtlinie, die Linke, AfD sowie FDP waren gegen die neue EU-Richtlinie. Die Grünen enthielten sich bei der Abstimmung. Mit der Richtlinie kommt einiges auf die Anbieter von Internetdiensten zu. So sollen Dienste wie Twitter, Facebook und YouTube zum Beispiel „bestmögliche Anstrengungen unternehmen“, die vertraglichen Nutzungsrechte geschützter Werke zu erwerben. Außerdem sollen geschützte Inhalte blockiert werden, wenn der Rechteinhaber dies wünscht. Damit sind Uploadfilter für die „großen“ Dienste nahezu unvermeidbar geworden.
Es wird mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) eine „qualifizierte Blockierung“ von Inhalten verlangt, „sobald der Rechteinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen bereit stellt“. Hierbei sind auch „automatisierte Verfahren“ denkbar. YouTube verwendet ein solches automatisiertes Verfahren mit seiner System Content-ID bereits seit Jahren.
Geringfügige Nutzung weiterhin erlaubt
Eine geringfügige Nutzung von geschützten Inhalten soll jedoch weiterhin erlaubt sein. Das bedeutet, bestimmte Inhalte dürfen vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nicht im allgemeinen blockiert werden. Also Inhalte mit geringem Umfang. Inhalte mit geringem Umfang liegen vor, wenn diese „weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrere Werke Dritter enthalten“. Beschränkt wird dies auf zum Beispiel 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, bis zu 125 Kilobyte eines Bildes oder 160 Zeichen eines Textes. Die Grenze von 50 Prozent darf bei einer erlaubten Nutzung ebenso nicht überschritten werden, wobei hier die Größenbeschränkungen nicht gelten.
Lizenzvereinbarungen nötig
Durch die Richtlinie müssen Plattformen nun Lizenzvereinbarungen für Inhalte abschließen, wenn sie diese „ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergeben“. Halten die Plattformen die Vorgaben ein, können hier keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
Verstoßen Nutzer dagegen mit einem Upload gegen das Urheberrecht, so haften diese auch weiterhin. Nach dem Gesetz, können Nutzer die Inhalte nicht direkt als legal markieren, dies geht erst nach einer Blockade. Allerdings können sogenannte Vertrauenswürdige Rechteinhaber auch Inhalte blockieren, die lediglich eine geringfügige Nutzung aufweisen. Dies ist möglich bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
Art. 17 unter Vorbehalt
Weiterhin unter Vorbehalt stehen die Regelungen des Art. 17 der Urheberrichtlinie, da die polnische Regierungen hiergegen beim EuGH Klage eingereicht hat. Die Entscheidung hierzu soll noch in diesem Jahr stehen. Wird in der Klage für Polen entschieden, hieße das der Art. 17 ist ungültig. Es bleibt daher abzuwarten, wie es mit den Regelungen zum Uploadfilter weitergeht.
Änderungen Urheberrechtsgesetz
Auch im Urheberrechtsgesetz gab es umfassende Änderungen. Der Bereich des Leistungsschutzrechts für Presseverlage wurde neu gefasst, damit wird „die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ lizenzfrei möglich sein. Eine genaue Angabe, wieviel Zeichen oder Wörter das in der Praxis sein dürfen, fehlt hier allerdings. Durch derart unklare Regelungen wird es hier noch einige Probleme geben.
Beteiligung von Autoren an Einnahmen
Mit dem Leistungsschutzrecht müssen nun auch die Autoren von den Verlagen an den Einnahmen beteiligt werden. Die Beteiligung soll dabei mindestens ein Drittel betragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Tarifvertrag die Vergütung geregelt hat oder eine andere gemeinsame Vergütungsregelung getroffen wurde. Geltend gemacht werden können diese Ansprüche nur durch Verwertungsgesellschaften. Durch das Leistungsschutzrecht sind nunmehr auch nicht nur Veröffentlichungen im Internet erfasst, dies betrifft nun auch Newsletter. Ausgenommen sind allerdings „interne Vervielfältigungsverfahren“, wie zum Beispiel die technische Vervielfältigung von Dokumenten, um diese in den Index einer Suchmaschine aufzunehmen. Hierbei soll es sich dann nicht um eine vom Leistungsrecht erfasste Onlinenutzung handeln.
Private und nichtkommerzielle Zwecke
Weiterhin erlaubt ist die Vervielfältigung zu privaten und nichtkommerziellen Zwecken. In der Begründung heißt es hierzu: „Setzt ein Nutzer etwa zu privaten Zwecken einen Tweet ab, der sich auf eine Presseveröffentlichung bezieht, wird diese Nutzung vom Schutzbereich nicht umfasst, auch wenn die Plattform (hier: Twitter) kommerzielle Zwecke verfolgt“. Wie dies mit den Uploadfiltern einzelner Plattformen dann umsetzbar ist wird sich noch zeigen.
Interessant für Nutzer ist die Änderungen bezgl. Parodien, Karikaturen und Pastiche. Nutzer sollen nach der Begründung uneingeschränkt auf die geschützten Inhalte zugreifen können, da diese prägende Inhalte der zeitgemäßen Kultur aufweisen.
Rechtliche Unsicherheiten
Mit den vielen Neuerungen und Änderungen kommen nun doch auch einige rechtliche Unsicherheiten einher. Google zum Beispiel wird nun die neuen „Regeln in Ruhe und im Detail analysieren“, so Googles Vizepräsident für Europa. Weiterhin führt das Unternehmen bereits Verhandlungen mit deutschen Verlagen. Welche folgen die Änderungen also noch nach sich ziehen werden, wird sich zeigen und auch inwieweit das Thema Uploadfilter sich entwickelt.