Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil gegen O2 und für die Endkunden entschieden. Auch in Mobilfunktarifen dürfen WLAN-Router verwendet werden – Vertragsklauseln, die das verbieten, sind unwirksam.
Klausel von O2 unwirksam
O2 hat in seine Mobilfunkverträge mit unbegrenztem Datenvolumen eine Klausel eingebaut, die die Verwendung stationärer WLAN-Router im entsprechenden Netzwerk verbietet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen diese Regelung geklagt, da er darin einen Verstoß gegen grundsätzliche Verbraucherrechte sieht. Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation in seinem Urteil zum Fall nun gefolgt: Nach EU-Recht dürfen Endkunden in der Freiheit der Endgerätenutzung nicht eingeschränkt werden. Folglich ist die Klausel von O2 unwirksam und die Verwendung von WLAN-Routern in allen Mobilfunktarifen zu gestatten. Das Urteil dürfte künftig als Präzedenzfall für ähnlich gelagerte Auseinandersetzungen mit anderen Mobilfunkanbieten, die teilweise auf ähnliche Klauseln setzen, gelten. Eine Änderung der Vertragsbedingungen wird damit unumgänglich sein.
In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.“
Ebenso hatte 2021 bereits das Landgericht München entschieden.