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BGH-Urteil zur Haftung bei Urheberrechtsverstößen von Sharehostern und Videoseiten

Internet-Videoplattformen wie YouTube und Sharehoster wie uploaded müssen bei Urheberrechtsverletzungen doch haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem neuen Urteil entschieden und passt die Rechtsprechung damit dem aktuell geltenden EU-Recht an.

Sharehoster und Videoseiten haften bei Urheberrechtsverstößen

Kommt es auf Plattformen wie YouTube oder Sharehosting-Seiten wie uploaded.net zu Verstößen des Urheberrechts, können die Seiten in Deutschland künftig haftbar gemacht werden. Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in mehreren Urteilen am 02. Juni 2022 entschieden.

Bislang konnten in Deutschland entsprechende Plattformen nicht haftbar gemacht werden, wenn die Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern hochgeladen wurden. Mit dem neuen Urteil passt der BGH das Recht an die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs an, der im vergangenen Jahr eine neue EU-Richtlinie erlassen hatte.

Vor rund einem Jahr entschied der EuGH in zwei entsprechenden Verfahren, dass entsprechende Onlineplattformen nicht unmittelbar für den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken haften. Vorausgesetzt, sie arbeiten als neutrale Vermittler mit und nehmen selbst Maßnahmen gegen Urheberrechtsverstöße vor. Entsprechend müssen die Verfahren nun vor einem Berufungsgericht erneut geprüft werden.

Ausschlaggebend für die BGH-Urteile war unter anderem ein Musikproduzent, der im Jahr 1996 einen Exklusivvertrag mit einer bekannten Sängerin abgeschlossen hatte, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Werke berechtigt.

Nachdem entsprechende Konzertmitschnitte der Sängerin auf YouTube hochgeladen wurden, ließ sie mithilfe von Anwälten die Inhalte sperren. Kurz darauf wurden erneut Mitschnitte hochgeladen, woraufhin der Musikproduzent von YouTube Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht forderte.

Sharehoster unternimmt zu wenig

Gerade im Verfahren mit dem Sharehoster uploaded.net kommt der BGH jedoch zu dem Urteil, dass die Betreiber eben nicht die geforderten Maßnahmen unternommen habe: „In den Verfahren […] bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte [uploaded.net] keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat,“ heißt es im Urteil.

Entsprechende proaktive Maßnahmen wie Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen würden Urheberrechtsverletzungen „nicht hinreichend effektiv entgegenwirken“. Weitere Maßnahmen seien lediglich reaktiv und daher ebenfalls unzureichend.

Viel schlimmer noch, sieht der BGH gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das „Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen.“

Um das Ganze aber abschließend beurteilen zu können, sind laut Gericht noch tatsächliche Feststellung des Sachverhaltes notwendig. Insgesamt sieben Urteile, eines davon gegen YouTube, sechs gegen uploaded.net, gehen damit nun zurück an die Berufungsgerichte, die die Sachverhalte neu verhandeln und darüber entscheiden müssen.

Simon Lüthje

Ich bin der Gründer dieses Blogs und interessiere mich für alles was mit Technik zu tun hat, bin jedoch auch dem Zocken nicht abgeneigt. Geboren wurde ich in Hamburg, wohne nun jedoch in Bad Segeberg.

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