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Verbraucherschutz: Viele illegale AGBs bei E-Scooter-Anbietern

Egal, ob Kurzurlaub in der Großstadt, Weg zur Uni oder Alternative zur stickigen U-Bahn im Hochsommer. E-Scooter werden als Fortbewegungsmittel immer beliebter. Das liegt nicht nur am spaßigen Fahrverhalten der motorisierten Roller. Obendrein ist es dank unkompliziertem App-System überaus einfach, sich spontan einen E-Scooter auszuleihen. Die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klicken die allermeisten Nutzer dabei leider weg. Wie sich nun herausgestellt hat, sind aber gerade diese zum Teil überaus fragwürdig, wenn nicht gar illegal.

AGB-Klauseln sind illegal

Aus Großstädten kann man sich die elektrisch angetriebenen zweirädrigen Flitzer gar nicht mehr wegdenken. Ein Bestandteil der Erfolgsformel hinter der hohen Nachfrage ist sicherlich das unkomplizierte App-Konzept. Hast du einmal einen passenden Roller gefunden, dauert es nicht lange, bis du dich daraufstellen und losfahren kannst. Einmal die App heruntergeladen und installiert, musst du dir eigentlich nur noch einen Account mit passender Zahlungsvariante einrichten. Nun noch den Roller entsperren und das Vergnügen kann beginnen. Ganz ehrlich: Wer hat da noch Lust die dazugehörigen AGBs zu lesen?

Viele werden sich nun ärgern, dies nicht getan zu haben. So haben Verbraucherzentralen herausarbeiten können, dass viele Anbieter für E-Scooter mit ihren AGBs gegen das deutsche Zivilrecht verstoßen. Getestet wurden insgesamt 54 Anbieter. Das Erschreckende: Jeder Anbieter hatte zumindest einen Verstoß in seinen AGBs vorzuweisen. Doch es scheint vor allem der schiere umfang an illegalen Klauseln zu sein, der die Experten im Bereich der „Sharing Mobility“ beunruhigt hat. Das sollte man keineswegs auf die leichte Schulter nehmen.

Ein echter Abmahn-Regen

Natürlich möchten die zuständigen Juristen der Verbraucherschutzbehörden die Missstände nicht einfach so hinnehmen. Stattdessen sind sie sogleich tätig geworden. Dabei reichen die Reaktionen der Rechtsexperten von einfachen Abmahnungen einzelner Klauseln bis hin zu ausgewachsenen Klagen. Wenn man sich vor Augen führt, dass einige Anbieter auf viele illegale Klauseln in ihren AGBs setzen, verwundert das kaum. Beim negativen Spitzenreiter konnten die zuständigen Juristen einen traurigen Rekord feststellen, der so schnell wohl von keinem anderen E-Scooter-Anbieter gebrochen werden dürfte. Insgesamt 63 illegale Klauseln konnten sie in den AGBs vorfinden. Viele der betroffenen Unternehmen scheinen sich ob ihrer Fehler auch einsichtig zu zeigen.

Von den Verbraucherschützern auf die Missstände hingewiesen, reichten nämlich sogleich knapp die Hälfte eine Unterlassungserklärung ein. Generell scheint sich in dieser Causa bereits einiges hinter den Kulissen abgespielt zu haben. So haben die Verbraucherschützer nicht nur in vielen Fällen bereits Klage eingereicht. Obendrein soll es Fälle geben, in denen bereits ein Urteil gesprochen bzw. ein Vergleich gefunden wurde. Einige wenige schwarze Schafe werden den Verbraucherzentralen aber wohl leider durch die Lappen gehen. Insbesondere Anbieter von E-Scootern, die ihren Firmensitz im Ausland haben, gelten mehr oder weniger als unantastbar.

Überzogene Haftungsklauseln in den AGBs

Es ist zum Teil wirklich erstaunlich, welche Fehler die Unternehmen im Bereich ihrer AGBs gemacht haben. So sollen einige Anbieter beispielsweise ihre Impressumspflicht ganz oder zumindest zu einem gewissen Teil missachtet haben. Viel schwerwiegender seien aber einige Klauseln im Bereich des Haftungsrechts. So sollen einige AGBs so formuliert gewesen sein, dass sich der E-Scooter-Anbieter gänzlich aus der Haftung herausgenommen hat. Wäre es in diesen Fällen zu einem Schaden gekommen, hätte der Kunde für diesen geradestehen müssen. Dies klingt selbst für Laien unfair, wenn man sich vor Augen führt, dass dies selbst dann gelten sollte, wenn den Verbraucher keine Schuld am Schaden trifft. Obendrein sahen einige Klauseln vor, dass der Kunde selbst bei einfachen Verschmutzungen am Roller haften müsse – das ist bei einem solchen Mietobjekt realitätsfremd.

Viel schlimmer als die reinen Schuldfragen sind dann die zum Teil abwegigen Schadensersatzansprüche, die auf Verbraucher zukommen könnten. Diese seien in ihrer Höhe aus Sicht der Juristen der Verbraucherzentralen mehr als übertrieben. Während ausgewachsene Schäden in der Praxis zum Glück eher selten vorkommen, ist die Überziehung der gebuchten Leihdauer schon eher ein klassischen Beispiel aus dem Alltag. So muss man bei einigen Anbietern mit hohen Strafgebühren rechnen, wenn man den Roller länger nutzt als in der App gebucht. Ähnlich hoch fallen die Gebühren aus, wenn man den Roller außerhalb des dafür vorgesehenen Abgabebereiches abstellt. Hierbei rufen viele Anbieter nicht nur bei einem großen Abweichen hohe Strafzahlungen auf. Selbst eine Ortsverschiebung um ein paar Meter bedeutet bei einigen Anbietern schon eine horrende Strafe.

Abwegige Regelungen

Während einige Klauseln eine überzogene Haftung des Verbrauchers vorsehen, sind andere wiederum fernab jeglicher Realität entstanden. So verbieten wohl einige Anbieter ihren Kunden, bei der Fahrt mit einem E-Scooter ein Deo bei sich zu haben. Sollte es einmal zu einem kleinen Schaden mit einem E-Scooter kommen, müssten Verbraucher in der Regel den Vermieter benachrichtigen – mehr nicht. Vielen Anbietern scheint dies aber nicht zu reichen. So sollten laut einigen AGBs die Kunden immer den Vermieter sowie die zuständige Polizei informieren – selbst bei kleinen Kratzern. Das ist nicht nur realitätsfremd, sondern sorgt bei der vielerorts ohnehin überforderten Polizei für noch mehr Arbeit.

Sicherlich werden nun viele Anbieter ihre AGBs überarbeiten. Höchste Zeit also, selbst einen E-Scooter zu steigen. Wir haben im letzten Jahr für euch einmal die besten Apps für E-Scooter unter die Lupe genommen. Solltest du regelmäßig auf einen elektrisch angetriebenen Roller steigen, dann kann sich vielleicht sogar ein Kauf lohnen. Wirf doch mal einen Blick auf die Modelle von Sharp Consumer Electronics.

Jens Scharfenberg

Gaming und Technik waren stets meine Leidenschaft. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Als passionierter "Konsolero" und kleiner "Technik-Geek" begleiten mich diese Themen tagtäglich.

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